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Verbringung von Abfällen in Deutschland und Europa Zustimmung

Die Erlaubnis zum Import oder Export von Abfällen für die Verbringung von Abfällen aus Deutschland in ein Drittland oder aus einem Drittland nach Deutschland können Sie bei der SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Die notwendigen Formulare sind in der Verordnung (EG) 1013/2006 festgelegt.

    Unter SBB Sonderabfallgesellschaft Brandenburg/Berlin mbH werden weiterführende Informationen sowie elektronische Begleitformulare zur Verfügung gestellt.

    Ein persönliches Erscheinen des Antragstellers ist nicht erforderlich.


  • Ausführliche Beschreibung

    Innerhalb der Europäischen Union (EU) einschließlich der EFTA-Staaten (Island, Liechtenstein, Norwegen, Schweiz) ist die grenzüberschreitende Ein- beziehungsweise Ausfuhr (Verbringung) von Abfällen erlaubt. Dafür müssen Sie zuvor ein Bewilligungsverfahren (Notifizierungsverfahren) durchgeführt haben. Dieses Verfahren ist für Verbringungen von Abfällen der „Gelben“ Abfallliste, von nicht gelisteten Abfällen und generell von zur Beseitigung bestimmten Abfällen verpflichtend.

    Hinweis: Für die grenzüberschreitende Verbringung von Abfällen gelten unterschiedliche Vorschriften, je nach

    • Einstufung des Abfalls (Grüne oder Gelbe Abfallliste),
    • Art der Entsorgung (Verwertung oder Beseitigung) und
    • Empfängerstaat.
       

    Wenn Sie Abfälle in Nicht-EU- oder EFTA-Staaten ausführen möchten, sollten Sie sich frühzeitig an die zuständige Behörde wenden, um sich über die im Einzelnen gültigen Bestimmungen zu informieren.

    Welche Abfälle wie eingestuft werden, können Sie in den "Konsolidierten Abfalllisten" der Anlaufstelle Basler Übereinkommen nachlesen.

    Die Notifizierung gilt für höchstens ein Jahr. Lediglich Notifizierungen zu Verwertungsanlagen mit Vorabzustimmung können bis zu 3 Jahre gültig sein.

    Die Behörden können jedoch auch kürzere Zeiträume genehmigen. In diesem Fall ist die Abfallverbringung so lange erlaubt, wie die Zustimmungen aller Behörden gültig sind.

    Für die Ausfuhr von "grünen" Abfällen zur Verwertung innerhalb der EU gelten lediglich Informationspflichten.

  • Voraussetzungen

    Dieses Verfahren gilt für alle grenzüberschreitenden Abfallverbringungen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Angaben zu den erforderlichen Unterlagen entnehmen Sie dem Anhang IA, IB, Anhang II der Verordnung (EG) 1013/2006.

  • Gebühren

    Gebührenordnung des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz (GebOMUGV), Tarifstellen 3.23.1 - 3.23.4

  • Ablauf

    Bewilligungsverfahren (Notifizierung) gemäß Kapitel 1 VO (EU) 1013/2006

  • Bearbeitungsdauer

    30 Tage nach Erteilung der Empfangsbestätigung durch die zuständige Behörde am Bestimmungsort (Gemäß Verordnung (EG) 1013/2006)

  • Fristen

    Gültigkeit einer Bewilligung 1 Jahr (bei Anlagen mit Vorabzustimmung bis zu 3 Jahren)

  • Zuständigkeit
  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 5

  • Fachlich freigegeben am
    11.10.2019