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Jagdschein Erteilung für Ausländer und Ausländerinnen

Der Jagdschein wird von den unteren Jagdbehörden ausgestellt.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare stehen bei den den unteren Jagdbehörden online zur Verfügung.


  • Ausführliche Beschreibung

    Der Jagdschein wird von den unteren Jagdbehörden ausgestellt, wenn Antragstellerin oder Antragsteller folgende Bedingungen erfüllt:

    • Bestandene Jägerprüfung. Die genaue Regelung der Jägerprüfung obliegt in Deutschland den Bundesländern. Die Jägerprüfung schließt mit einer komplexen, dreiteiligen, staatlichen Prüfung ab.
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung (mindestens 50.000 € für Sachschäden und mindestens 500.000 € für Personenschäden)
    • persönliche Zuverlässigkeit nach dem Waffengesetz (WaffG), die unter anderem ein einwandfreies Führungszeugnis voraussetzt
    • Mindestalter 18 Jahre, mit frühestens 16 Jahren kann der mit Einschränkungen verbundene Jugendjagdschein von der unteren Jagdbehörde erteilt werden.

    Jagdschein gibt es auch für Falkner und für ausländische Staatsbürger.

  • Voraussetzungen

    Die Ausübung der Jagd bedarf einer bestandenen Jägerprüfung, einer vorhandenen Jagdhaftpflichtversicherung und persönlicher sowie körperlicher Eignung.

  • Erforderliche Unterlagen

    Einzureichende Unterlagen bei Beantragung eines Jagdscheines für Ausländer und Ausländerinnen:

    • Beglaubigte Kopie und deutsche Übersetzung des Nachweises der bestandenen Jägerprüfung im Heimatland
    • Personalausweis/Pass
    • Police der Jagdhaftpflichtversicherung
    • zwei Passbilder zum Erstantrag
    • weitere Dokumente auf Anforderung der unteren Jagdbehörde
  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr: 10,00 - 80,00 EUR pro Jagdjahr je nach Art und Laufzeit des Jagdscheines Jagdabgabe: 5,00 - 25,00 EUR je nach Art des Jagdscheines

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag auf Erteilung eines Jagdscheines bei der unteren Jagdbehörde,wo die Jagd ausgeübt werden soll oder der gewöhnliche Aufenthalt stattfindet.

  • Fristen

    Ausstellung frühestens ab Antragsdatum im laufenden Jagdjahr möglich. Beantragung rechtzeitig vor Beginn der geplanten Jagdausübung und vor Ablauf des vorhandenen Jagdscheines. Laufzeit regelmäßig vom Jagdjahresbeginn 01.04. des Jahres bis 31.03. des Folgejahres bzw. entsprechend zwei oder drei Jahre später.

  • Zuständigkeit

    Untere Jagdbehörde

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Parallel zur Erteilung eines neuen Jagdscheines sind entgeltliche Jagderlaubnisse sowie gepachtete Jagdbezirksflächen ebenfalls zur Eintragung vorzulegen.

    Im begründeten Einzelfall kann die untere Jagdbehörde das persönliche Erscheinen des Antragstellers fordern.

  • Weitere Informationen

    Verfahren zur Erteilung von Jugendjagdscheinen, Falknerjagdscheinen und Ausländerjagdscheinen bedürfen teilweise weiterer Unterlagen, die von der unteren Jagdbehörde im Einzelfall vom Antragsteller nachgefordert werden.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    17.07.2023