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Pharmazeutische Prüfung Zulassung

Hier finden Sie Informationen zur pharmazeutischen Ausbildung.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Das Studium der Pharmazie schließt eine Abschlussprüfung ein. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Apotheker(in). Die pharmazeutische Ausbildung umfasst:

    • ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität,
    • eine Famulatur von acht Wochen,
    • eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten,
    • die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
       

    Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:

    • der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
    • der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts und nach einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
    • der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung.
  • Erforderliche Unterlagen

    Ihrem Antrag auf Zulassung zur pharmazeutischen Prüfung müssen Sie unter anderem beilegen:

    • die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
    • der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife); bei an ausländischen Ausbildungsstätten erworbenen Zeugnissen auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde
    • der Nachweis über die Famulatur oder bei Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten die entsprechenden Nachweise
    • der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren
    • Bescheinigungen über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
       

    Weitere Unterlagen sind in den jeweiligen Antragsvordrucken genannt.

  • Ablauf

    Zur Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden. Verwenden Sie jeweils die vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.

    Telefon (0331 866-0)

    poststelle@masgf.brandenburg.de