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Pharmazeutische Prüfung Zulassung
Hier finden Sie Informationen zur pharmazeutischen Ausbildung.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Das Studium der Pharmazie schließt eine Abschlussprüfung ein. Der Nachweis über die bestandene Prüfung ist Voraussetzung für die Approbation als Apotheker(in). Die pharmazeutische Ausbildung umfasst:
- ein Studium der Pharmazie von vier Jahren an einer Universität,
- eine Famulatur von acht Wochen,
- eine praktische Ausbildung von zwölf Monaten,
- die Pharmazeutische Prüfung, die in drei Prüfungsabschnitten abzulegen ist.
Die Prüfungsabschnitte der Pharmazeutischen Prüfung werden abgelegt:
- der Erste Abschnitt nach einem Studium der Pharmazie von mindestens zwei Jahren,
- der Zweite Abschnitt nach Bestehen des Ersten Abschnitts und nach einem Studium der Pharmazie von mindestens vier Jahren,
- der Dritte Abschnitt nach Bestehen des Zweiten Abschnitts und nach Ableistung der sich anschließenden praktischen Ausbildung.
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Erforderliche Unterlagen
Ihrem Antrag auf Zulassung zur pharmazeutischen Prüfung müssen Sie unter anderem beilegen:
- die Geburtsurkunde, bei Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern auch die Ehe- / Lebenspartnerschaftsurkunde
- der Nachweis der Hochschulzugangsberechtigung (Hochschulreife); bei an ausländischen Ausbildungsstätten erworbenen Zeugnissen auch der Anerkennungsbescheid der zuständigen Behörde
- der Nachweis über die Famulatur oder bei Apothekerassistenten, Pharmazieingenieure, pharmazeutisch-technische Assistenten und Apothekenassistenten die entsprechenden Nachweise
- der Nachweis über ein Studium der Pharmazie von zwei Jahren
- Bescheinigungen über die Teilnahme an den Lehrveranstaltungen
Weitere Unterlagen sind in den jeweiligen Antragsvordrucken genannt.
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Ablauf
Zur Pharmazeutischen Prüfung müssen Sie sich schriftlich anmelden. Verwenden Sie jeweils die vorgeschriebenen Vordrucke. Reichen Sie Ihren Antrag mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
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Zuständigkeit
Landesamt für Arbeit, Verbraucherschutz und Gesundheit
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Keine fachliche Freigabe. Bitte wenden Sie sich ggf. an das Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie.
Telefon (0331 866-0)
poststelle@masgf.brandenburg.de