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Benachrichtigung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau Entgegennahme

Wenn eine Ihrer Mitarbeiterinnen Ihnen mitgeteilt hat, dass sie schwanger ist oder stillt, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitteilen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare: keine

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Eine Frau im Sinne des Mutterschutzgesetzes ist jede Person, die schwanger ist, ein Kind geboren hat oder stillt. Grundsätzlich steht es Ihrer Beschäftigten frei, ob und wann sie Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert. Eine Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde müssen Sie erst dann machen, wenn Ihre Beschäftigte Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat.

    Unabhängig von der Art des Beschäftigungsverhältnisses gilt das Mutterschutzgesetz auch für:

    • Frauen, die in Teilzeit arbeiten,
    • Frauen in einem geringfügigen Beschäftigungsverhältnis (Minijobs),
    • Frauen mit befristeten Beschäftigungsverhältnissen oder in der Probezeit,
    • Frauen, die sich in der beruflichen Ausbildung befinden und Praktikantinnen,
    • Frauen mit Behinderung, die in einer Werkstatt für behinderte Menschen beschäftigt sind,
    • Frauen, die als Freiwillige im Sinne des Jugendfreiwilligendienstegesetzes oder des Bundesfreiwilligendienstgesetzes tätig sind, und
    • Frauen, die als Mitglieder einer geistlichen Genossenschaft, Diakonissen oder Angehörige einer ähnlichen Gemeinschaft auf einer Planstelle oder aufgrund eines Gestellungsvertrages für diese tätig werden, auch während der Zeit ihrer dortigen außerschulischen Ausbildung.

    Sie sollten in der Mitteilung an die zuständige Aufsichtsbehörde auch Angaben über die Art der Beschäftigung machen. Dies erspart Rückfragen. Folgendes müssen Sie in jedem Fall angeben:

    • Name, Anschrift und Geburtsdatum der werdenden Mutter sowie
    • voraussichtlicher Tag der Entbindung.

    Welche Angaben darüber hinaus nötig sind, erfragen Sie bitte bei Ihrer zuständigen Aufsichtsbehörde Ihres Bundeslandes.

    Wenn Sie die schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen.

    Wenn Sie die Aufsichtsbehörde über die Schwangerschaft einer Mitarbeiterin benachrichtigt haben, müssen Sie keine weitere Meldung mehr machen, wenn Ihre Mitarbeiterin an ihren Arbeitsplatz zurückkehrt und stillt.

    Wichtige Hinweise:

    • Sie dürfen die Informationen über Schwangerschaft und Stillzeit Ihrer Mitarbeiterin nicht unbefugt an Dritte weitergeben (außer an die Personen in Ihrem Betrieb, die mit der Ausführung und Umsetzung von Schutzmaßnahmen betraut sind).
    • Neben der Mitteilungspflicht haben Sie als Arbeitgeber weitere Pflichten, beispielsweise zum Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz und zu Leistungen während und nach der Schwangerschaft. Wenn Sie die mutterschutzrechtlichen Vorgaben nicht beachten, kann das geahndet werden. Die Aufsichtsbehörde berät Sie auch bei Fragen zum Mutterschutz.
       
  • Voraussetzungen
    • Ihre Mitarbeiterin hat Sie über ihre Schwangerschaft oder Stillzeit informiert.
  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Gebühren

    Bitte erkundigen Sie sich in der für Ihr Bundesland zuständigen Aufsichtsbehörde über anfallende Bearbeitungsgebühren.

  • Ablauf

    Die Mitteilung über die Beschäftigung einer schwangeren oder stillenden Frau müssen Sie schriftlich oder mündlich machen:

    • In den meisten Bundesländern ist das Meldeformular online verfügbar. Laden Sie es sich herunter und füllen Sie es aus. Sie können die Mitteilung aber auch formlos machen.
    • Sie können auch Angaben über die Art und den zeitlichen Umfang der Beschäftigung Ihrer schwangeren Mitarbeiterin machen, um gegebenenfalls Rückfragen der Aufsichtsbehörde zu vermeiden.
    • Senden Sie die Mitteilung an die für Sie zuständige Aufsichtsbehörde
    • In der Regel erhalten Sie keine Eingangsbestätigung.

    Hinweis: Wenn Sie Ihre schwangere oder stillende Beschäftigte nach 20 Uhr beschäftigen möchten, müssen Sie dies gesondert beantragen. Wenn Sie sie an Sonn- und Feiertagen beschäftigen möchten, müssen Sie das der Aufsichtsbehörde mitteilen.
     

  • Bearbeitungsdauer

    keine

  • Fristen
    • Wenn Ihre Mitarbeiterin Sie über ihre Schwangerschaft informiert hat, müssen Sie dies der zuständigen Aufsichtsbehörde unverzüglich mitteilen.
  • Zuständigkeit

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

    In Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

  • Weitere Ansprechpunkte

    Die zuständigen Aufsichtsbehörden der Länder für Mutterschutz und Kündigungsschutz.

    In Brandenburg das Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Das Mutterschutzgesetz gilt nicht für

    • Selbstständige,
    • Organmitglieder und Geschäftsführerinnen juristischer Personen oder Gesellschaften (soweit sie nicht überwiegend auch als Beschäftigte tätig sind),
    • Hausfrauen sowie
    • Beamtinnen, Richterinnen und Soldatinnen.
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ)

  • Fachlich freigegeben am
    24.09.2019