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Tätigkeiten mit Krankheitserregern Anzeige

Wenn Sie erstmalig Tätigkeiten mit Krankheitserregern aufnehmen, müssen Sie dies zuerst beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen erforderlich: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Unter dem Begriff „Krankheitserreger“ sind vermehrungsfähige Erreger (Viren, Bakterien, Pilze, Parasiten) oder sonstige biologisch übertragbare Erreger zu verstehen, die bei Menschen eine Infektion oder eine übertragbare Krankheit verursachen können.

    Wenn Sie als verantwortliche Person beziehungsweise als Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber die Aufnahme konkreter Tätigkeiten mit Krankheitserregern (erlaubnisfrei oder erlaubnispflichtig) beabsichtigen, müssen Sie dies dem LAVG anzeigen.


    Die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob es sich um bereits früher angezeigte Tätigkeiten handelt, die bereits von einer anderen verantwortlichen Person beziehungsweise Erlaubnisinhaberin oder Erlaubnisinhaber durchgeführt wurden oder ob es sich um neue, noch nicht angezeigte Tätigkeiten handelt.
     

    Keine Anzeigepflicht besteht für Mitarbeitende, die unter Aufsicht einer Person, die die erforderliche Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern besitzt, tätig sind.

    Das LAVG prüft die vorhandenen Räume, Einrichtungen und Entsorgungsmaßnahmen.
     

    Als Tätigkeiten mit Krankheitserregern gelten insbesondere

    • Versuche mit vermehrungsfähigen Krankheitserregern,
    • mikrobiologische Untersuchungen und Methoden zum Nachweis meldepflichtiger Krankheitserreger,
    • Fortzüchtung von Krankheitserregern,
    • die routinemäßige Lagerung,
    • Abgabe von Krankheitserregern beziehungsweise Material, das Krankheitserreger enthält,
    • gezielte Anreicherung beziehungsweise Vermehrung von Krankheitserregern.
  • Voraussetzungen
    • Erlaubnis gemäß § 44 IfSG
    • Freistellung nach 45 IfSG
    • geeignete Räume und Einrichtungen
    • Entsorgungsmanagement
    • Hygienemanagement
  • Erforderliche Unterlagen
    • beglaubigte Abschrift der Erlaubnis für Tätigkeiten mit Krankheitserregern oder Angaben zur Erlaubnisfreiheit gemäß § 45 IfSG der beabsichtigten Tätigkeiten
    • Angaben zu Art und Umfang der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten sowie Entsorgungsmaßnahmen
    • Auflistung der Mitarbeitenden/Organigramm
    • Auflistung, sowie Einstufung und Zuordnung der Krankheitserreger in Risikogruppen
    • Gefährdungsbeurteilung
    • Angaben zu Beschaffenheit der Räume und Einrichtungen
    • Angaben zum Hygienemanagement

    Soweit Sie die Anzeige schriftlich beim LAVG einreichen, muss diese handschriftlich unterschrieben sein.

  • Gebühren

    Gebühr zur erstmaligen Aufnahme der Tätigkeiten in Verbindung mit Überwachung und Kontrolle der Tätigkeiten mit Krankheitserregern: EUR 600,00-1.240

  • Ablauf

    Bevor Sie Tätigkeiten mit Krankheitserregern nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich oder persönlich an:

    • Es genügt eine formlose Anzeige.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu. Das LAVG gibt Ihnen per E-Mail Auskunft über die einzureichenden Unterlagen für die Anzeigenbearbeitung.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.
  • Bearbeitungsdauer

    30 Tage nach Vorliegen der vollständigen Unterlagen

  • Fristen

    Anzeigefrist: Die Anzeige ist dem LAVG mindestens 30 Tage vor der beabsichtigten Aufnahme der Tätigkeiten anzuzeigen.

    Nach Ablauf dieser Frist kann die Tätigkeit aufgenommen werden, wenn sie nicht vom LAVG untersagt wurde.

    Die Frist beginnt erst dann, wenn dem LAVG  alle erforderlichen Unterlagen vollständig vorliegen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

  • Weitere Ansprechpunkte

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G2  

    Frau Kaschke

    Wünsdorfer Platz 3

    15806 Zossen; OT: Wünsdorf

    Fax: 0331 8683848

    Tel.: 0331 8683836

    E-Mail: lydia.kaschke@lavg.brandenburg.de

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

  • Fachlich freigegeben am
    26.11.2019