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Anzeige von Tätigkeiten mit Arzneimitteln

Wenn Sie einer Tätigkeit im Zusammenhang mit Arzneimitteln nachgehen, müssen Sie dies zuerst beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG), in manchem Fall auch beim Bundesinstitut für Arzneimittel und Medizinprodukte (BfArM), anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Onlineverfahren möglich: nein

    Schriftform erforderlich: ja

    Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Arzneimittel sind insbesondere Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,

    - die zur Anwendung im oder am menschlichen oder tierischen Körper bestimmt sind und als Mittel mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher oder tierischer Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind oder

    - die im oder am menschlichen oder tierischen Körper angewendet oder einem Menschen oder einem Tier verabreicht werden können, um entweder

    - die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu beeinflussen oder

    - eine medizinische Diagnose zu erstellen.

    Für Betriebe und Einrichtungen, die Arzneimittel entwickeln, herstellen, klinisch prüfen oder einer Rückstandsprüfung unterziehen, prüfen, lagern, verpacken, einführen, in den Verkehr bringen oder sonst mit ihnen Handel treiben sowie Betriebe und Einrichtungen die mit den genannten Tätigkeiten im Zusammenhang stehende Aufzeichnungen aufbewahren, besteht eine Anzeigepflicht. Sie müssen dies vor Aufnahme der Tätigkeiten beim LAVG (bei einer klinischen Prüfung bei Menschen auch beim BfArM) anzeigen.

    Anzeigepflichtig sind Sie zudem:

    - als Einrichtung, die Gewebe gewinnt, die die für die Gewinnung erforderliche Laboruntersuchung durchführt, Gewebe be- oder verarbeitet, konserviert, prüft, lagert, einführt oder in den Verkehr bringt

    - wenn Sie diese Tätigkeiten selbstständig und berufsmäßig ausüben sowie die Arzneimittel für andere sammeln (zum Beispiel auch in einer Personenvereinigung)

    - als Betrieb und Einrichtung, der/die Wirkstoffe oder andere zur Arzneimittelherstellung bestimmte Stoffe herstellt, prüft, lagert, verpackt, einführt, in den Verkehr bringt oder sonst mit ihnen Handel treibt

    - als Betrieb und Einrichtung, der/die einen Datenspeicher einrichtet oder verwaltet, der/die zum Datenspeicher- und -abrufsystem nach Artikel 31 der Delegierten Verordnung (EU 2016/161) gehört

    - als Ärztin oder Arzt sowie als Heilpraktikerin oder Heilpraktiker, wenn Sie die erlaubnisfreie Arzneimittelherstellung beabsichtigen.

    In der Anzeige geben Sie die Art Ihrer Tätigkeit und Ihre Betriebstätte an. Werden Arzneimittel gesammelt, so geben Sie Näheres über die Art der Sammlung und der Lagerstätte an.

    Bei der Anzeige einer klinischen Prüfung bei Menschen geben Sie zudem namentlich deren Sponsoring, sofern vorhanden dessen Vertretung an. Dazu nennen Sie auch namentlich die prüfende Person mitsamt der Stellvertretung; soweit erforderlich auch mit Angabe der Stellung als Leitung der klinischen Prüfung. Dem BfArM gegenüber teilen Sie auch den Verlauf, die Beendigung und die Ergebnisse mit.  

    Nachträgliche Änderungen müssen Sie ebenfalls anzeigen.

    Die Anzeigepflicht entfällt insbesondere für Betriebe und Einrichtungen, die einem Erlaubnisvorbehalt nach dem Arzneimittelgesetz oder dem Apothekengesetz unterliegen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Die erforderlichen Unterlagen können Sie den entsprechenden Merkblättern zur Anzeigepflicht auf der Internetseite des LAVG entnehmen.

  • Gebühren

    Gebühr Anzeigenbestätigung: EUR 20,00 - 91,00

    Im Falle eines Erlaubnisvorbehalts richten sich die Gebühren nach der Gebührenordnung des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV) in der jeweils gültigen Fassung.

  • Ablauf

    Bevor Sie Tätigkeiten mit Arzneimitteln nachgehen, zeigen Sie diese schriftlich an:  

    • Lesen Sie in den Merkblättern zur Anzeige gemäß § 67 AMG nach, wie die Anzeige erfolgen soll. 
    • Eine formlose Anzeige genügt grundsätzlich. Sollte ein Formular bereitstehen, laden Sie es online herunter und drucken Sie es aus.   
    • Füllen Sie gegebenenfalls den Vordruck aus.
    • Fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Antragsunterlagen beim LAVG ein.
    • Das LAVG bestätigt Ihnen die Anzeige im Falle einer ausschließlichen Anzeigepflicht.   
  • Bearbeitungsdauer

    bei Vorliegen sämtlicher Voraussetzungen: zwischen 1 und 3 Monate

  • Fristen

    Anzeigefrist: Die Anzeige muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Gesundheit“, Dezernat G3

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz des Landes Brandenburg  

  • Fachlich freigegeben am
    26.10.2021