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Anzeige von Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann

Gewerbliche Tätigkeiten, bei denen Asbeststaub oder Staub von asbesthaltigen Materialien freigesetzt wird oder freigesetzt werden kann, zeigen Sie dem Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz (LAVG) an.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Herstellung, Verwendung und Bearbeitung asbesthaltiger Gefahrstoffe ist sowohl Betrieben als auch Privatleuten grundsätzlich verboten. Ausnahmeregelungen gelten für Abbruch-, Sanierungs- und Instandhaltungsarbeiten. Fallen dabei Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien an, müssen Sie als gewerbetreibende Person dies dem LAVG vor Beginn der Arbeiten melden.

  • Voraussetzungen
    • Beschäftigung von Sachkundigen nach TRGS 519 (Nummer 5 TRGS 519)
    • bei Arbeiten mit schwach gebundenen Asbest zusätzlich Zulassung als Fachbetrieb
  • Erforderliche Unterlagen

    In der Anzeige führen Sie mindestens auf:

    • Lage der Arbeitsstätte (Anschrift)
    • verwendete oder gehandhabte Asbestarten und -mengen,
    • ausgeübte Tätigkeiten und angewendete Verfahren,
    • Anzahl der beteiligten Beschäftigten,
    • Beginn und Dauer der Tätigkeiten,
    • Maßnahmen zur Begrenzung der Asbestfreisetzung und zur Begrenzung der Asbestexposition der Beschäftigten.

    Außerdem führen Sie folgende Angaben beziehungsweise Unterlagen bei:

    • Sachkundigen-Zertifikat
    • gegebenenfalls Zulassung
    • Arbeitsplan
    • Betriebsanweisung
  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Die beabsichtigten Tätigkeiten mit asbesthaltigen Materialien zeigen Sie schriftlich an:

    • Laden Sie das Formular online herunter und drucken Sie es aus.
    • Füllen Sie den Vordruck aus und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
    • Reichen Sie die Anzeige sowie die erforderlichen Unterlagen beim LAVG ein.
  • Bearbeitungsdauer

    unerheblich, da Information des Anzeigenden nur bei Mängeln erfolgt

  • Fristen

    Anzeigefrist: spätestens 7 Tage vor Beginn der Tätigkeiten

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung „Arbeitsschutz“

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

  • Fachlich freigegeben am
    10.12.2019