Leistungen A-Z
Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.
Ort suchen
Anzeige der Aufnahme oder Einstellung des Betriebs zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels Entgegennahme
Der Inhaber einer Waffenherstellungserlaubnis bzw. Waffenhandelserlaubnis hat die Aufnahme und Einstellung des Betriebs sowie die Eröffnung und Schließung einer Zweigniederlassung innerhalb von zwei Wochen der zuständigen Behörde anzuzeigen (§ 21 Abs. 6 WaffG).
Ihre zuständige Stelle
-
Ausführliche Beschreibung
Die Aufnahme oder Einstellung des Betriebes zur gewerbsmäßigen Waffenherstellung und/oder des Waffenhandels ist der zuständigen Stelle anzuzeigen, welche diese entgegen nimmt.
-
Voraussetzungen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
-
Erforderliche Unterlagen
Schriftliche Anzeige und ggf. Waffenherstellungs- bzw. -handelserlaubnis
-
Ablauf
Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.
-
Fristen
Die Anzeige hat innerhalb von 2 Wochen gegenüber der zuständigen Behörde zu erfolgen.
-
Zuständigkeit
Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.
- Rechtsgrundlage(n)
-
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern für Kommunales
-
Fachlich freigegeben am
07.01.2020