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Anzeige der Aufnahme oder Beendigung des Betriebs einer Schießstätte Entgegennahme

Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig.

Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung notwendig. Der Inhaber dieser Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

    Bei Schießstätten zur Erprobung ist keine Erlaubnis notwendig. Der Betreiber hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich oder elektronisch anzuzeigen.

  • Voraussetzungen
    • der Nachweis der Zuverlässigkeit und der persönlichen Eignung sowie
    • der Nachweis einer Haftpflichtversicherung + ggf. Unfallversicherung!für aus dem Betrieb der Schießstätte resultierende Schädigungen in der gesetzlich geforderten Höhe.

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend. Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

    Für Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Waffen oder Munition geschossen wird, besteht keine Erlaubnispflicht, sondern lediglich oben genannte Anzeigepflicht.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Personalausweis/ Reisepass
    • Versicherungsnachweis
    • Sicherheitsgutachten eines öffentlich bestellten Schießstandsachverständigen  
  • Gebühren

    Die Schießstättenerlaubnis ist gebührenpflichtig und richtet sich nach dem jeweiligen Prüfungsumfang. Zusätzlich sind die Kosten für das Sicherheitsgutachten durch den Antragsteller zu tragen.  

  • Ablauf

    Schriftliche Anzeige durch Erlaubnisinhaber oder Betreiber bei der für den Ort des Betriebs zuständigen Waffenbehörde.

  • Fristen

    Der Inhaber einer Erlaubnis hat Aufnahme und Beendigung des Betriebs der Schießstätte der örtlich zuständigen Behörde zwei Wochen vorher schriftlich anzuzeigen.

  • Zuständigkeit

    Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    07.01.2020