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Anzeige des Betriebs einer öffentlichen Waage

Öffentliche Waagen im Sinne des Eichgesetzes sind Waagen, mit denen Wägegut Dritter gewogen wird.

Wenn Sie den Betrieb einer öffentlichen Waage anfangen oder einstellen wollen, müssen Sie dies der zuständigen Behörde unverzüglich anzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Onlineformular Verwendungsanzeige (nur § 32 MessEG)

    Sonst kein Formular vorhanden


  • Ausführliche Beschreibung

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat:

    • die öffentliche Waage mit einem außen angebrachten Schild mit der deutlich lesbaren Aufschrift zu kennzeichnen:
      • "Öffentliche Waage, Wägebereich von … kg bis … kg";
      • dem Wort "Waage" können Hinweise auf die Art der Waage, ihren Verwendungszweck oder ihren Inhaber beigefügt werden,
    • den Beginn und die Einstellung des Betriebs einer öffentlichen Waage der zuständigen Behörde unverzüglich anzuzeigen.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat bei Wägungen sicherzustellen, dass:

    • diese gewissenhaft und unparteiisch vorgenommen werden und
    • sie abgelehnt werden, wenn der Verwender der öffentlichen Waage, das die Wägung durchführende Betriebspersonal oder einer ihrer Angehörigen im Sinne des § 383 Absatz 1 Nummer 1 bis 3 der Zivilprozessordnung (ZPO) ein unmittelbares Interesse an dem Wägeergebnis haben.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, hat sicherzustellen, dass das Wägeergebnis durch Unterschrift desjenigen bescheinigt wird, der dieses selbst ermittelt hat.

    Folgende Angaben müssen in der Bescheinigung enthalten sein:

    • die Angabe, dass es sich um eine öffentliche Wägung handelt,
    • Ort und Datum der Wägung,
    • der Auftraggeber der Wägung,
    • die Art des Wägegutes,
    • beim Wägen von Kraftfahrzeugen oder Anhängern das Kennzeichen,
    • bei einer selbsttätigen Waage, die mit Zählwerk ausgerüstet ist,
      • der Stand des Zählwerks vor und nach der öffentlichen Wägung sowie
      • das ermittelte Wägeergebnis.

    Wer eine öffentliche Waage verwendet, muss die Unterlagen über die bescheinigten öffentlichen Wägungen für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet ab dem Zeitpunkt der Beendigung der Wägung, aufbewahren.

  • Gebühren

    Entsprechend Schlüsselzahl 19.1.1.3 Anlage zu § 3 Mess- und Eichgebührenverordnung

    (normalerweise 15 min, entspricht derzeit 21,70€)

  • Ablauf

    Anzeige der Verwendung eines Messgerätes nach § 32 MessEG

    Anzeige öffentlicher Waage bei EAB mit folgenden Informationen:

    • Informationen aus § 32 MessEG oder Bestätigung der Anzeige entsprechend Onlineformular
    • Informationen zu Messbereich, Seriennummer, ggf. Standort, wenn abweichend zu § 32 MessEG Anzeige

    Bestätigung der Anzeige

    Aufnahme in die Datenbank im Extranet der Eichbehörden

  • Bearbeitungsdauer

    15 min

  • Fristen
  • Zuständigkeit

    Landesamt für Mess- und Eichwesen Berlin-Brandenburg

    Kleinmachnow

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Sie dürfen nur Betriebspersonal, das über den Nachweis der erforderlichen Sachkunde verfügt, beschäftigen.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

  • Fachlich freigegeben am
    06.01.2020