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Rechtsdienstleistungen aufgrund besonderer Sachkunde Registrierung von Personen die Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen

Wer darf aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht in der Bundesrepublik Deutschland erbringen?

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Natürliche und juristische Personen sowie Gesellschaften ohne Rechtspersönlichkeit, die bei der zuständigen Behörde registriert sind, dürfen aufgrund besonderer Sachkunde Rechtsdienstleistungen in einem ausländischen Recht erbringen. Ist das ausländische Recht das Recht eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, darf auch auf dem Gebiet des Rechts der Europäischen Union und des Rechts des Europäischen Wirtschaftraums beraten werden.

  • Voraussetzungen

    I. Voraussetzungen für die Registrierung (§ 12 Abs. 1 RDG):

    1. persönliche Eignung und Zuverlässigkeit; die Zuverlässigkeit fehlt in der Regel,

    a) wenn die Person in den letzten drei Jahren vor Antragstellung wegen eines Verbrechens oder eines die Berufsausübung betreffenden Vergehens rechtskräftig verurteilt worden ist,

    b) wenn die Vermögensverhältnisse der Person ungeordnet sind,

    c) wenn in den letzten drei Jahren vor Antragstellung eine Registrierung nach § 14 RDG oder eine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 und 7 bis 9 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) widerrufen, die Zulassung zur Rechtanwaltschaft nach § 14 Abs. 1 BRAO zurückgenommen oder nach § 7 BRAO versagt worden oder ein Ausschluss aus der Rechtsanwaltschaft erfolgt ist,

    2. theoretische und praktische Sachkunde in dem Bereich oder Teilbereichen des § 10 Abs. 1 RDG, in denen die Rechtsdienstleistungen erbracht werden sollen (nähere Einzelheiten in Bezug auf den Nachweis der Sachkunde sind der RDV zu entnehmen),

    3. eine Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtversicherung muss den Bedingungen des § 5 RDV genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungs- summe von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).

    II. Voraussetzungen für die Registrierung von Erlaubnisinhabern nach dem Rechtsberatungsgesetz (§ 1 Abs. 1 RDGEG):

    1. Erlaubnisurkunde nach dem Rechtsberatungsgesetz,

    2. Berufshaftpflichtversicherung mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € für jeden Versicherungsfall. Die Vermögensschadenshaftpflichtver -sicherung muss den Bedingungen des § 5 der Verordnung zum Rechtsdienstleistungsgesetz vom 19. Juni 2008 (BGBl. I S. 1069) genügen. Danach muss der Versicherer u. a. vertraglich verpflichtet sein, die Registrierungsbehörde über Beeinträchtigungen des Versicherungsschutzes zu unterrichten (§ 5 Abs. 6 RDV). Ferner dürfen die Leistungen des Versicherers für alle innerhalb eines Jahres verursachten Schäden auf den vierfachen Betrag der gesetzlichen Mindestversicherungssumme von 250.000,00 € begrenzt sein (§ 5 Abs. 4 RDV).

  • Erforderliche Unterlagen

    Antragsteller werden gebeten, die unter www.rechtsdienstleistungsregister.de vorgehaltenen Formulare zu nutzen. Der Antrag ist zu richten an den Präsidenten des Brandenburgischen Oberlandesgerichts, Gertrud-Piter-Platz 11, 14770 Brandenburg.

  • Gebühren

    150,00 € (§ 1 Abs. 1 JKGBbg i.V.m. § 2 Abs. 1 JVKostO sowie Nr. 300/301 Gebührenverzeichnis JVKostO)

  • Ablauf

    Nach Antragstellung und Vorlage aller benötigten Unterlagen erfolgt die Prüfung und Registrierung im Rechtsdienstleistungsregister; bzw. bei Fehlen von Zulassungsvoraussetzungen die Ablehnung des Antrages.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit der beigebrachten Unterlagen.

  • Fristen

    Die Ausübung einer Tätigkeit nach dem RDG darf grundsätzlich erst nach Registrierung erfolgen. Antragsfristen zur Registrierung bestehen nicht.

  • Zuständigkeit

    Brandenburgisches
    Oberlandesgericht
    Gertrud-Piter-Platz 11
    14770 Brandenburg an der Havel
    Telefon: 03381 39 - 90
    Telefax: 03381 39 - 9350
    Telefax: 03381 39 - 9360
    E-Mail: Verwaltung@olg.brandenburg.de

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Die Erlaubniserteilung des in § 10 Abs. 1 Nr. 2 RDG genannten Bereichs der Rentenberatung fällt nicht in den Zuständigkeitsbereich des Brandenburgischen Oberlandesgerichts. Zuständige Stelle ist die Präsidentin des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie

    des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0)331 866-1676

    Fax.: +49 (0)331 866-1753

  • Fachlich freigegeben am
    08.01.2020