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Schülerbeförderung Erstattung
Wer erstattet die Beförderungskosten zur Schule?
Ihre zuständige Stelle
Fachbereich 50 - Soziales
- Adressart:
- Adresse
- Straße:
- Thiemstraße 37
- PLZ Ort:
- 03050 Cottbus/Chóśebuz
- Adressart:
- Adresse
- Straße:
- Karl-Marx-Straße 69
- PLZ Ort:
- 03046 Cottbus/Chóśebuz
- Bemerkung:
- (Bildung und Teilhabe sowie Schülerbeförderung)
-
Mehr Informationen über Ihre zuständige Stelle
Kontakt
- Telefon
- +49 355 612-4800
- Bemerkung
- (Maren Dieckmann, Fachbereichsleiterin Soziales)
- Fax
- +49 355 612-134801
- sozialamt@cottbus.de
- WWW Adresse
- https://www.cottbus.de/soziales
Barrierefreiheit
Aufzug vorhanden: Ja
Rollstuhlgerecht: Ja
- Formulare
-
Ausführliche Beschreibung
Die Schülerbeförderung ist eine kommunale Selbstverwaltungsaufgabe der Landkreise und kreisfreien Städte und wird von diesen eigenständig wahrgenommen.
Die Landkreise und kreisfreien Städte sorgen – wenn erforderlich – für die Beförderung zu Schulen in öffentlicher und in freier Trägerschaft oder erstatten die Fahrtkosten. Die Voraussetzungen für einen Anspruch auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung, die Art und den Umfang der Beförderung oder Erstattung sowie das Antrags- und Abrechnungsverfahren legen die Landkreise und kreisfreien Städte durch Satzung fest. Sie wird im jeweiligen amtlichen Bekanntmachungsblatt und anschließend auch im Internet veröffentlicht. Die individuellen Ansprüche von Schülerinnen und Schülern auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ergeben sich ausschließlich aus der jeweiligen Satzung, nicht aufgrund des Brandenburgischen Schulgesetzes. Ebenfalls abhängig von der Satzung ist es, ob sich Eltern oder volljährige Schülerinnen und Schüler an den Schülerfahrtkosten beteiligen müssen. Im Ergebnis einer Volksinitiative wurde der § 112 des Brandenburgischen Schulgesetzes dahingehend geändert, dass die Landkreise und kreisfreien Städte nicht mehr per Gesetz verpflichtet sind, eine Kostenbeteiligung festzulegen. Sie entscheiden selbst, ob sie diese verlangen.
Der Antrag auf Schülerbeförderung oder Schülerfahrtkostenerstattung ist beim Schulverwaltungsamt des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt zu stellen, wo die Schülerin oder der Schüler wohnt. Jugendliche mit einem Berufsausbildungs- oder Arbeitsverhältnis stellen ihren Antrag in dem Landkreis bzw. in der kreisfreien Stadt, in der sich ihre im Ausbildungs- oder Arbeitsvertrag benannte Ausbildungs- oder Arbeitsstätte befindet. In der Regel werden folgende Unterlagen benötigt:
- Antrag der Eltern oder der volljährigen Schülerinnen und Schüler an das Schulverwaltungsamt (Antragsformulare beim Schulverwaltungsamt, oftmals auch in den Schulen und im Internet),
- Nachweis über den Schulbesuch (Kopie des Schülerausweises, bei Schulwechsel ggf. des Aufnahmebescheides) sowie
- bei einer Behinderung der Nachweis über die Behinderung.
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Voraussetzungen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
- Wohnsitz der Schüler: Cottbus/Chóśebuz
- Vollzeitschüler
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Zuständigkeit
Landkreise und kreisfreie Städte
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz
Bereich Bildung & Teilhabe - Schülerbeförderung
- E-Mail-Adresse: but@cottbus.de
- Telefon: 0355 - 612 4830
- Rechtsgrundlage(n)
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Weitere Informationen
Spezielle Hinweise für - kreisfreie Stadt Cottbus/Chóśebuz