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Rundfunkbeitrag anmelden

Für jede Wohnung muss ein Rundfunkbeitrag entrichtet werden.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Als volljährige Personen müssen Sie für Ihre Wohnung einen Rundfunkbeitrag zahlen.

    Hinweis:

    Wenn eine andere Person für Ihre Wohnung bereits einen Rundfunkbeitrag entrichtet, sind Sie von der Zahlung ausgenommen.

    Für Bürger und Bürgerinnen erfolgt die Beitragsumstellung zum 01.01.2013 größtenteils automatisch.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen sich beim Beitragsservice anmelden,

    • wenn Sie volljährig sind (18 Jahre oder älter) und
    • wenn Sie oder eine andere Person für Ihre Wohnung noch keinen Rundfunkbeitrag zahlen.

    Für eine leerstehende Wohnung besteht keine Beitragspflicht. Voraussetzung ist,

    • dass diese von niemandem bewohnt wird,
    • dass für diese kein Mietvertrag besteht und
    • dass für diese auch keine Person beim Einwohnermeldeamt gemeldet ist.
  • Erforderliche Unterlagen
  • Gebühren

    Sie müssen den Rundfunkbeitrag für jeweils drei Monate zahlen. Der Beitragsservice erhebt ihn in der Mitte eines Dreimonatszeitraums.

    Gebühr: 17.5 EUR (fix)
    je Wohnung monatlich - nicht ermäßigt
    Vorkasse: Nein

    Gebühr: 5.83 EUR (fix)
    ermäßigter Rundfunkbeitrag: monatlich
    Vorkasse: Nein

  • Ablauf

    Sie müssen Ihre Wohnung bei der zuständigen Stelle anmelden. Sie können dies

    • formlos schriftlich tun,
    • ein Formular ausfüllen oder
    • einen Online-Dienst nutzen.

    Das Formular liegt in der Regel in den Gemeinden aus. Sie können es auch aus dem Internet herunterladen.

    Hinweis: Wenn Sie bisher Rundfunkgebühren gezahlt haben, werden diese automatisch auf den Rundfunkbeitrag umgestellt. Sie erhalten in der Regel Post vom Beitragsservice.
    Tipp: Wenn für Sie die Beitragspflicht entfällt, beispielsweise weil ein anderer Bewohner in der Wohnung bereits den Rundfunkbeitrag zahlt, können Sie sich beim Beitragsservice abmelden.

  • Fristen

    Die Beitragspflicht beginnt mit dem Ersten des Monats, in dem Sie erstmals eine Wohnung innehaben. Das bedeutet, dass Sie

    • dort wohnen,
    • dort gemeldet sind oder
    • im Mietvertrag als Mieter oder Mieterin genannt sind.
  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Der Rundfunkbeitrag hat die Rundfunkgebühr zum 1. Januar 2013 abgelöst.

    Für Unternehmen, Institutionen und Selbständige gelten spezielle Regelungen.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    SWR