Leistungen A-Z
Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.
Ort suchen
Bürgermeisterwahl Eintragung als Rückkehrer
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Wahlberechtigte, die nach dem 42. Tag vor der Wahl zugezogen sind, werden von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen.
Ihre zuständige Stelle
-
Ausführliche Beschreibung
Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Haben Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung durch Zuzug in das Wahlgebiet erworben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung.
Erfolgt jedoch nur ein Umzug innerhalb der Gemeinde, dann verbleibt die Eintragung im Wählerverzeichnis des ursprünglichen Wahlbezirkes.
-
Voraussetzungen
Rückkehrer oder Rückkehrerin sind Sie, wenn Sie
- noch keinen Hauptwohnsitz im Wahlgebiet haben,
- Ihr Wahlrecht verloren haben, weil Sie aus dem Wahlgebiet weggezogen sind oder Ihren Hauptwohnsitz verlegt haben, und wieder ins Wahlgebiet zurückkehren und Ihren Hauptwohnsitz erneut begründen.
-
Ablauf
Neu hinzugezogene Bürgerinnen und Bürger oder sog. Rückkehrer werden bei Zuzug von Amts wegen in das Wählerverzeichnis eingetragen. Über die Eintragung informiert die Wahlbenachrichtigung.
-
Bearbeitungsdauer
Umgehend
-
Fristen
Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.
-
Zuständigkeit
kreisfreie Stadt;
amtsfreie Gemeinde;
Amt;
Verbandsgemeinde
-
Rechtsgrundlage(n)
§§ 23 und 24 Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz und §§ 13 bis 15 Brandenburgische Kommunalwahlverordnung
-
Fachlich freigegeben durch
Ministerium des Innern und für Kommunales,
Referat 23
-
Fachlich freigegeben am
15.04.2020