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Wählerverzeichnis zur Kommunalwahl Berichtigung

Berichtigung von Unkorrektheiten oder Unvollständigkeiten im Wählerverzeichnis.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    formlos


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig halten, können Sie Einspruch gegen das Wählerverzeichnis bei der Wahlbehörde einlegen. Über den Einspruch wird binnen 3 Tagen entschieden. Das Wählerverzeichnis wird von Amts wegen auch berichtigt, wenn das Wählerverzeichnis offensichtlich unrichtig oder unvollständig ist und die Mängel nicht Gegenstand eines Einspruchsverfahrens sind.

  • Voraussetzungen

    Wählerverzeichnis ist erstellt und Unkorrektheiten wurden festgestellt.

  • Erforderliche Unterlagen

    Unterlagen zur Aufklärung des Sachverhaltes

  • Ablauf

    Der Einspruch gegen das Wählerverzeichnis ist schriftlich oder zur Niederschrift innerhalb der Einsichtsfrist bei der Wahlbehörde zu stellen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Wahlbehörde entscheidet binnen drei Tagen über den Einspruch.

  • Fristen

    Der Einspruch ist innerhalb der Einsichtsfrist vom 20. bis zum 16. Tag vor der Wahl zu stellen.

  • Zuständigkeit

    kreisfreie Stadt;

    amtsfreie Gemeinde;

    Amt;

    Verbandsgemeinde

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 24 BbgKWahlG, § 21 BbgKWahlV

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23

  • Fachlich freigegeben am
    24.04.2020