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Wählerverzeichnis zur Bürgermeisterwahl Eintragung von in Deutschland lebenden Deutschen

Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis sichert die ordnungsgemäße Teilnahme der Wahlberechtigten an der Wahl.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Die Formulare Anlage 1a und Anlage 1b müssen im Original vorliegen (Schriftformerfordernis).

    Die Formularvordrucke sind beim Kreiswahlleiter erhältlich oder im Internet abrufbar,  z. B. unter


  • Ausführliche Beschreibung

    Für jeden Wahlbezirk wird ein Verzeichnis der Wahlberechtigten Personen geführt. Das Wählerverzeichnis stellt die Grundlage für den ordnungsgemäßen Ablauf der Wahl dar. Es sichert, dass nur die Wahlberechtigten an der Wahl teilnehmen und ihre Stimme nur einmal abgeben. Es wird am 42. Tag vor der Wahl erstellt, indem alle Wahlberechtigten, die mit Hauptwohnsitz im Einwohnermelderegister im Wahlgebiet registriert sind, von Amts wegen eingetragen werden. Wenn Sie nach dem 42. Tag vor der Wahl die Wahlberechtigung z. B. durch Zuzug erwerben, werden Sie ebenfalls von Amts wegen eingetragen. Über die Eintragung in das Wählerverzeichnis erhalten Sie eine Wahlbenachrichtigung. Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, können bis zum 15. Tag vor der Wahl einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

  • Voraussetzungen

    Das Wahlrecht ist gegeben, d. h.:

    • deutsche Staatsbürgerschaft im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes,
    • das 16. Lebensjahr ist vollendet,
    • ständiger Wohnsitz im Wahlgebiet oder wer sich sonst gewöhnlich im Wahlgebiet aufhält,
    • nicht vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
  • Erforderliche Unterlagen
    • Anlage 1a der BbgKWahlV: Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 u. 3 BbgKWahlG
    • Anlage 1b der BbgKWahlV:Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BbgKWahlV
  • Ablauf

    Die Eintragung von Personen mit ständigem Wohnsitz im Wahlgebiet erfolgt von Amts wegen.

    Wohnungslose sowie Personen, die im Wahlgebiet ihren Lebensmittelpunkt besitzen, aber nur mit einem Nebenwohnsitz gemeldet sind, müssen einen Antrag auf Eintragung in das Wählerverzeichnis stellen.

  • Bearbeitungsdauer

    umgehend

  • Fristen

    Die Eintragung erfolgt bis zum 2. Tag vor der Wahl.

    Anträge auf Eintragung in das Wählerverzeichnis sind bis zum 15. Tag vor der Wahl bei der Wahlbehörde zu stellen.

  • Zuständigkeit

    kreisfreie Stadt;

    amtsfreie Gemeinde;

    Amt;

    Verbandsgemeinde

  • Rechtsgrundlage(n)

    §§ 23 und 24 BbgKWahlG, §§ 13 bis 15 BbgKWahlV

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales, Referat 23

  • Fachlich freigegeben am
    24.04.2020