Leistungen A-Z

 

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.

 
Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen.
Ort suchen

Bestattung Durchführung Seebestattung

Um eine Bestattung in der Urne durchzuführen, muss vieles beachtet werden. Eine Übersicht finden Sie hier.

Vergleichen Sie auch die Ausführungen unter „Bestattung- Durchführung“.

Ihre zuständige Stelle

Bitte geben Sie einen Ort (oder Postleitzahl) an, in dem Sie die Leistung suchen. Ort suchen
  • Ausführliche Beschreibung

    Die Feuerbestattung setzt sich aus zwei Elementen zusammen, nämlich der Einäscherung der verstorbenen Person und der anschließenden Beisetzung der Urne mit der Totenasche.

    Eine Seebestattung ist nur erlaubt, wenn dies die verstorbene Person gewünscht hat und dem andere Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Eine Seebestattung ist nur in Hoher See und nicht in brandenburgischen Gewässern erlaubt.

    Bei einer Feuerbestattung ist eine zweite Leichenschau erforderlich.

  • Voraussetzungen
    • Durchführung der beiden Leichenschauen, das gilt nicht für Fehlgeburten,
    • Beurkundung des Sterbefalls,
      • bei Totgeburten ist vor der Bestattung die Beurkundung der Geburt durch eine standesamtliche Bescheinigung nachzuweisen
      • bei Fehlgeborenen ist eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, aus der sich Datum, Umstand der Fehlgeburt und Name und Anschrift der Mutter ergeben,
    • Ablauf der Wartefrist oder Genehmigung der unteren Gesundheitsbehörde, die Beisetzung vor Ablauf der Wartefrist durchzuführen,
    • Erwerb eines Nutzungsrechts an einer Grabstelle, sofern nicht eine Seebestattung stattfindet.

    Die weiteren Voraussetzungen erfragen Sie bitte bei Ihrem Bestattungsinstitut.

  • Erforderliche Unterlagen

    Sterbeurkunde oder ein Nachweis des zuständigen Standesamtes, dass die Beurkundung zurückgestellt worden ist.

    Welche weiteren Unterlagen und Nachweise erforderlich sind, erfragen Sie bitte bei Ihrem beauftragten Bestattungsinstitut bzw. bei der Gemeinde oder Kirche, auf deren Friedhof die Beisetzung erfolgen soll.

  • Gebühren

    Es fallen mindestens Kosten an für:

    • die Durchführung der Leichenschauen (nicht bei Fehlgeburten),
    • die Beurkundungen,
    • die Einäscherung,
    • den Sarg,
    • die Urne,
    • die Überführung,
    • die Beisetzung auf Hoher See,
    • das Bestattungsunternehmen.

    Sofern Sie eine Trauerfeier durchführen, fallen zusätzliche Kosten an, z.B. für die Trauerhalle, die Person, die die Trauerrede hält, Bewirtung etc).

    Die Höhe der Kosten ist von der Art und Weise der Bestattung abhängig und bei dem von Ihnen beauftragten Bestattungsunternehmen und dem Träger des Friedhofs, auf dem die Beisetzung erfolgen soll, zu erfragen.

    Sollten Sie die Kosten nicht aufbringen können, wenden Sie sich schnell an Ihr zuständiges Sozialamt.

  • Ablauf

    Beauftragen Sie schnell ein Bestattungsunternehmen Ihres Vertrauens mit der Durchführung einer gesetzeskonformen Beisetzung. Dieser kümmert sich um alles Weitere.

  • Fristen

    Die Einäscherung ist innerhalb von 10 Tagen nach Feststellung des Todes durchzuführen. Die untere Gesundheitsbehörde (= Landkreis) kann eine frühere Einäscherung aus Gründen der Hygiene anordnen. Sie kann auch eine spätere Einäscherung erlauben, wenn dem keine hygienischen Gründe entgegenstehen.

  • Zuständigkeit

    Ordnungsämter der Landkreise / kreisfreien Städte (§ 36 Abs. 1 BbgBestG)

  • Weitere Ansprechpunkte

    Bestattungsunternehmer

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg, Referat 24

  • Fachlich freigegeben am
    28.05.2020