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Schwerbehindertenausweis Ausstellung

Einen Schwerbehindertenausweis können Sie beim Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV) beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Der Schwerbehindertenausweis ist ein bundeseinheitlicher Nachweis über die Eigenschaft als schwerbehinderter Mensch. Voraussetzung für die Ausstellung eines Schwerbehindertenausweises ist die Feststellung einer Behinderung. Der Feststellungsbescheid enthält

    • die einzelnen Behinderungen,
    • den Grad der Behinderung (GdB) und
    • ggf. weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen).

    Beträgt der festgestellte GdB 50 oder mehr, wird ein Schwerbehindertenausweis ausgestellt. Der Schwerbehindertenausweis gibt den GdB und weitere gesundheitliche Merkmale (Merkzeichen) an.

    Abhängig von GdB und Merkzeichen können bestimmte Rechte und Nachteilsausgleiche in Anspruch genommen werden, wie:

    • besonderer arbeitsrechtlicher Kündigungsschutz
    • Anspruch auf Zusatzurlaub
    • vorzeitiger Bezug von Altersrente
    • Vergünstigungen bei der Einkommensbesteuerung
    • vergünstigte oder unentgeltliche Beförderung mit Bus und Bahn
    • Inanspruchnahmen von Parkerleichterung
    • Gewährung von Blindengeld
    • Freibetrag bei der Gewährung von Wohngeld
    • Rundfunkbeitragsermäßigung
    • Kraftfahrzeugsteuerbefreiung bzw. -ermäßigung

    Die Merkzeichen haben folgende Bedeutung:

    • B - Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson bei der Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel
    • G - Erhebliche Beeinträchtigung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr
    • aG - außergewöhnliche Gehbehinderung
    • H - Hilflos im Sinne des Einkommensteuergesetzes
    • RF - Ermäßigung des Rundfunkbeitrags
    • BL – Blind
    • GL – Gehörlos
    • TBL - Taubblind
    • Kl. - Berechtigt zur Nutzung der 1. Klasse in Eisenbahnen mit Fahrkarten für die 2. Klasse oder innerhalb des persönlichen Streckenverzeichnisses (nur bei Versorgungsempfängern nach Bundesversorgungsgesetz oder Bundesentschädigungsgesetz)

    Der Ausweis hat die Farben grün bzw. grün-orange. Ab einem Alter von 10 Jahren benötigen Sie ein Lichtbild in Passbild-Größe.

  • Voraussetzungen

    Grad der Behinderung von mindestens 50

  • Erforderliche Unterlagen
    • Bescheid mit Feststellung eines GdB von mindestens 50
    • Passbild
  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Haben Sie einen Antrag auf Feststellung eines Grades der Behinderung gestellt und haben Sie einen Bescheid mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 erhalten, beantragen Sie formlos die Ausstellung eines Ausweises und übersenden Sie unter Angabe des Geschäftszeichens ein Passfoto.

  • Bearbeitungsdauer

    abhängig vom Einzelfall, die durchschnittliche Bearbeitungszeit für die Antragsbearbeitung beträgt 3 Monate

    Bei Vorlage des Passbildes und des Bescheides mit einem GdB von mindestens 50 dauert die Ausstellung des Ausweises nur wenige Tage.

  • Fristen

    Die Gültigkeitsdauer des Ausweises ist individuell unterschiedlich.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Soziales und Versorgung

  • Weitere Ansprechpunkte

    Landesamt für Soziales und Versorgung Brandenburg (LASV)

    Bürgerbüros:

    Standort Cottbus:

    Lipezker Straße 45, Haus 6

    03048 Cottbus

    Standort Frankfurt (Oder):

    Robert-Havemann-Str. 4

    15236 Frankfurt (Oder)

    Standort Potsdam:

    Zeppelinstraße 48

    14471 Potsdam

    Erreichbarkeit Servicetelefon:

    Tel.: 0355 2893-800

    Mo. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 15:00 Uhr

    Di. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 bis 18:00 Uhr

    Do. 08:00 – 12:00 Uhr und 13:00 – 15.00 Uhr

    Fr. 08:00 – 12:00 Uhr

    Fahrstuhl: ja

    Rollstuhlgerecht: ja

    Aufzug vorhanden: ja

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Der Grad der Behinderung wird als auf 10 gerundete Zahl im Bereich bis 100 angegeben.

    Wenn Sie nachweisen müssen, dass Sie schwerbehindert sind, so reicht es aus, wenn Sie Ihren Schwerbehindertenausweis vorlegen. Die Vorlage des Feststellungsbescheides kann nicht verlangt werden.

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    24.03.2025