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Kapitalertragsteuer Befreiung

Hier erfahren Sie, wie Sie einen Kapitalertragsteuerabzug vermeiden können.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Freistellungsauftrag

                Den Antrag nach amtlich vorgeschriebenen Muster erhaltlen Sie be Ihremim Kreditinstitut.

    • Nichtveranlagungs-Bescheinigung    

    Den „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ (Vordruck NV 1 A) erhalten Sie bei Ihrem Finanzamt oder online über das Formular-Management-System des Bundesministeriums der Finanzen (https://www.formulare-bfinv.de/ffw/form/display.do?%24context=94498C22EC86214366C0).


  • Ausführliche Beschreibung

    In bestimmten Fällen können Sie den Steuerabzug auf erzielte Kapitalerträge von vornherein vermeiden:

    Freistellungsauftrag (FSA)

    Wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge 801 € bzw. 1.602 € (bei zusammenveranlagten Ehegatten bzw. Lebenspartnern) jährlich nicht übersteigen, reicht ein Freistellungsauftrag gegenüber Ihrem Kreditinstitut aus, um den Steuerabzug von Kapitalerträgen durch die Bank zu vermeiden.

    Sie können den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € auch auf mehrere Kreditinstitute verteilen. Innerhalb eines Kreditinstituts ist es nicht zulässig, den Freistellungsauftrag auf einzelne Konten oder Depots zu beschränken.

    Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung)

    Sofern Ihr zu versteuerndes Einkommen (einschließlich der Kapitalerträge) im Kalenderjahr den Grundfreibetrag der Einkommensteuer nicht übersteigt, können Sie bei Ihrem zuständigen Wohnsitzfinanzamt eine NV-Bescheinigung beantragen. Die NV-Bescheinigung wird dann vom Finanzamt zugesandt. Eine NV-Bescheinigung ist nur erforderlich, wenn Ihre steuerpflichtigen Kapitalerträge jährlich den Sparer-Pauschbetrag von 801 € bzw. 1.602 € übersteigen. Ansonsten reicht ein Freistellungsauftrag gegenüber Ihrem Kreditinstitut aus.

    Nach Vorlage der NV-Bescheinigung bei Ihrem Kreditinstitut kann dieses die Kapitalerträge ohne Abzug von Steuern auszahlen. Bitte bedenken Sie bei der Anzahl der Bescheinigungen, dass Sie für jedes Kreditinstitut, bei dem Sie Kapitalerträge erzielen, ein Exemplar benötigen.

    Eine NV-Bescheinigung wird nicht erteilt, wenn Sie voraussichtlich oder auf Antrag zur Einkommensteuer veranlagt werden. Daher erhalten Sie u.a. keine NV-Bescheinigung, wenn für Sie vom Finanzamt ein verbleibender Verlustabzug festgestellt wurde.

    Die NV-Bescheinigung wird unter dem Vorbehalt des Widerrufs mit einer Geltungsdauer von höchstens drei Jahren ausgestellt und muss am Schluss eines Kalenderjahres enden.

  • Voraussetzungen

    Voraussetzung für die Freistellung (FSA und NV-Bescheinigung) ist, dass Sie bestimmte Kapitalerträge erzielen, für die grundsätzlich eine Verpflichtung zum Einbehalt von Kapitalertragsteuer besteht.

    NV-Bescheinigung:

    Die Ausstellung einer NV-Bescheinigung ist nur möglich, wenn Ihre Gesamteinkünfte so gering sind, dass voraussichtlich keine Einkommensteuer entsteht.

  • Erforderliche Unterlagen

    FSA:

    • Angabe der Identifikationsnummer gegenüber dem Kreditinstitut ( ggf. von beiden Ehegatten/Lebenspartnern) 
    • NV-Bescheinigung:
    • Einkommensnachweise
    • Bei Beantragung für ein minderjähriges Kind fügen Sie bitte einen Nachweis bei, dassdas Kind über das betreffende Konto verfügungsberechtigt ist.
  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    FSA:

    Einen Freistellungsauftrag können Sie Ihrem Kreditinstitut erteilen.

    NV-Bescheinigung:

    Die NV-Bescheinigung können Sie bei Ihrem Wohnsitzfinanzamt mit dem „Antrag auf Ausstellung einer Nichtveranlagungs-(NV-)Bescheinigung“ (NV 1 A) beantragen. Beim Vorliegen der Voraussetzungen stellt Ihr Finanzamt die NV-Bescheinigung für höchstens drei Kalenderjahre aus.

  • Zuständigkeit

    Für den Freistellungsauftrag: Ihr Kreditinstitut

    Für die Nichtveranlagungsbescheinigung (NV-Bescheinigung): Ihr Finanzamt

    Zuständiges Finanzamt finden:

    https://www.bzst.de/DE/Service/Behoerdenwegweiser/Finanzamtsuche/GemFa/finanzamtsuche_node.html?lv2=90774

    und

    https://finanzamt.brandenburg.de/cms/detail.php/lbm1.c.289711.de

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    28.10.2020