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Verzeichnis der allgemeinen beeidigten Dolmetscher Eintragung Dolmetscher und Übersetzer mit Wohnsitz oder Niederlassung in anderem Bundesland

Aus dem Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis können Sie die allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer entnehmen. 

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Schriftform


  • Ausführliche Beschreibung

    Das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis beinhaltet Angaben zu den von den Präsidenten der Landgerichte des Landes Brandenburg allgemein beeidigten Dolmetscher und ermächtigten Übersetzer.

    Im Einzelnen enthält das Verzeichnis folgende Angaben:

    • den Namen, 
    • die Anschrift, 
    • Telekommunikationsanschlüsse, 
    • die Sprache, für die die allgemeine Beeidigung oder die Ermächtigung erfolgt ist, 
    • die Angabe, ob der Eingetragene als Dolmetscher oder Übersetzer tätig ist, 
    • den Tag der allgemeinen Beeidigung oder der Ermächtigung,
    • bei Dolmetschern und Übersetzern aus anderen EU-/EWR-Staaten die Berufsbezeichnung, die den Regelungen des Niederlassungsstaates entspricht.

    Die personenbezogenen Daten, zu deren Veröffentlichung der Dolmetscher oder Übersetzer sein Einverständnis erteilt hat, werden im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

    Dolmetscher haben das Recht, bundesweit unter Berufung auf ihren geleisteten Eid vor Gericht aufzutreten (s. § 189 Absatz 2 Gerichtsverfassungsgesetz). 

    Die Ermächtigung von Übersetzern durch die zuständige Behörde eines Bundeslandes wird bundesweit akzeptiert.

  • Erforderliche Unterlagen

    Dem Antrag fügen Sie den Nachweis und Angaben zu Ihrer Beeidigung als Dolmetscher oder Ermächtigung durch das Landgericht Potsdam bei.

  • Gebühren

    Kostenfrei gem. § 1 Abs. 3 Satz 3 der Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes

  • Ablauf

    Den Antrag auf Aufnahme in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis richten Sie schriftlich an das Landgericht Potsdam (§ 6 Abs. 5 Satz 2 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg).

    Bei Vorliegen der Voraussetzungen werden Sie in das Dolmetscher- und Übersetzerverzeichnis aufgenommen.

    Sofern Sie das Einverständnis mit der Veröffentlichung Ihrer personenbezogenen Daten erklärt haben, werden diese im Internet in der bundeseinheitlichen Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank veröffentlicht (§ 6 Abs. 5 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes).

  • Bearbeitungsdauer

    Die Anträge sind unverzüglich, spätestens jedoch binnen drei Monaten ab vollständiger Einreichung aller Unterlagen zu bearbeiten (§ 3 Abs. 1 Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes)

  • Zuständigkeit

    Landgericht Potsdam 

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 6 Absatz 5 des Gesetzes über die allgemeine Beeidigung von Dolmetschern und Ermächtigung von Übersetzern des Landes Brandenburg (Brandenburgisches Dolmetschergesetz - BbgDolmG) vom 7. Juli 2009 (GVBl.I/09, [Nr. 11], S.252) zuletzt geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Dezember 2015 (GVBl.I/15, [Nr. 38]) 

    Verordnung zur Ausführung des Brandenburgischen Dolmetschergesetzes vom 23. September 2009 (GVBl.II/09, [Nr. 34], S.709) zuletzt geändert durch Verordnung vom 11. Juli 2016

    (GVBl.II/16, [Nr. 37])

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium der Justiz des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    27.10.2020