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Unterhaltung weiterer Beratungsstellen Genehmigung

Errichtung einer weiteren Beratungsstelle/Zweigniederlassung Steuerberater oder Steuerbevollächtigte

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Fragebogen zur Erfassung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassung

    Fragebogen zur Antragstellung auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG


  • Ausführliche Beschreibung

    Sterberater und Steuerbevollmächtigte können weitere Beratungsstellen unterhalten , soweit dadurch die Erfüllung der Berufspflichten nicht beeinträchtigt wird. Leiter der weiteren Beratungsstelle muss jeweils ein anderer Steuerberater oder Steuerbevollmächtigter sein, der seine berufliche Niederlassung am Ort der Beratungsstelle oder in deren Nahbereich hat. Satz 2 gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt. Die für die berufliche Niederlassung zuständige Steuerberaterkammer kann auf Antrag eine Ausnahme von Satz 2 zulassen. Liegt die weitere Beratungsstelle in einem anderen Kammerbezirk, ist vor der Erteilung der Ausnahmegenehmigung die für die weitere Beratungsstelle zuständige Steuerberaterkammer zu hören. Eine Ausnahmegenehmigung ist nur für eine weitere Beratungsstelle des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten zulässig.

  • Voraussetzungen

    Antragsteller muss selbständige/r Steuerberater/in sein bzw. eine

    Steuerberatungsgesellschaft

  • Erforderliche Unterlagen

    formloser Antrag

  • Gebühren

    Gilt für weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:

    • Jährliche Register- und Betreuungsgebühr     210,00 EUR
    • Eintragungsgebühr                                                110,00 EUR
    • Änderungsgebühr                                                  110,00 EUR

    Gilt für Antragsteller aus dem Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:

    Ausnahmegenehmigung § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG 180,00 EUR

    Gilt für weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:

    • Jährliche Register- und Betreuungsgebühr      210,00 EUR
    • Eintragungsgebühr                                     110,00 EUR
    • Änderungsgebühr                                       110,00 EUR

    Gilt für Antragsteller aus dem Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg:

    Ausnahmegenehmigung § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG 180,00 EUR

  • Ablauf

    Weitere Beratungsstellen/Zweigniederlassungen sind gemäß § 46 Nr. 3 und 4 DVStB im Berufsregister der Steuerberaterkammer einzutragen. Die in das Berufsregister einzutragenden Tatsachen sind der zuständigen Steuerberaterkammer im Falle des § 46 Nr. 3 DVStB von dem /der Steuerberater/in oder dem/der Steuerbevollmächtigten, der die weitere Beratungsstelle errichtet hat bzw. den Mitgliedern des zur gesetzlichen Vertretung berufenen Organs oder des vertretungsberechtigten Gesellschafters der Steuerberatungsgesellschaft die die Zweigniederlassung errichtet hat mitzuteilen.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungszeit hängt von der Prüfung aller erforderlichen Unterlagen des zu bearbeitenden Einzelfalls ab.

  • Fristen

    Keine

  • Zuständigkeit

    Steuerberaterkammer

    Die Steuerberaterkammer Brandenburg ist zuständig für die Eintragung von weiteren Beratungsstellen/Zweigniederlassungen in das Berufsregister, wenn diese im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg errichtet werden.

    Die Steuerberaterkammer Brandenburg ist für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung gemäß § 34 Abs. 2 S. 4 StBerG zuständig, wenn der/die beantragende Steuerberater/in oder die beantragende Steuerberatungsgesellschaft die Niederlassung im Registerbezirk der Steuerberaterkammer Brandenburg hat.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    § 34 Abs. 2 Satz 2 StBerG gilt nicht, wenn die weitere Beratungsstelle in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz liegt.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium der Finanzen und für Europa des Landes Brandenburg,Referat 34

  • Fachlich freigegeben am
    01.10.2020