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Beschäftigung von Tierschutzbeauftragten anzeigen
Tierschutzbeauftragte Ihrer Einrichtung oder Ihres Betriebs zeigen Sie beim Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG) an.
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
Formulare: keine (formlos)
Onlineverfahren möglich: nein
Schriftform erforderlich: ja
Persönliches Erscheinen nötig: nein
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Ausführliche Beschreibung
Sie haben eine/einen oder mehrere Tierschutzbeauftragte zu bestellen, wenn Sie in Ihrer Einrichtung oder in Ihrem Betrieb mit Wirbeltieren oder Kopffüßer arbeiten, die dazu bestimmt sind,
- in Tierversuchen verwendet zu werden, oder
- deren Organe oder Gewebe dazu bestimmt sind, zu wissenschaftlichen Zwecken verwendet zu werden.
Die Bestellung muss vor Aufnahme der Tätigkeiten erfolgen. Die Bestellung zeigen Sie dem LAVG an.
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Voraussetzungen
- Zum Tierschutzbeauftragten können nur Personen mit abgeschlossenem Hochschulstudium der Veterinärmedizin bestellt werden.
- Tierschutzbeauftragte müssen die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten und die hierfür erforderliche Zuverlässigkeit haben.
Das LAVG kann Ausnahmen von der Qualifikation als Tierarzt genehmigen, wenn die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten nachgewiesen worden sind.
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Erforderliche Unterlagen
Unterlagen über die Stellung der oder des Tierschutzbeauftragten und ihrer oder seiner Befugnisse (zum Beispiel durch eine Satzung, innerbetriebliche Anweisung oder Ähnliches; in deutscher Sprache)
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Gebühren
keine
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Ablauf
Vor Aufnahme der Tätigkeiten mit oder an Tieren, zeigen Sie die Bestellung einer / eines Tierschutzbeauftragten schriftlich (formlos) an:
- Fertigen Sie ein formloses Schreiben an und fügen Sie die nötigen Nachweise hinzu.
- Reichen Sie die Anzeige mitsamt den Nachweisen beim LAVG ein.
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Fristen
Anzeigefrist: vor Aufnahme der beschriebenen Tätigkeiten der Einrichtung
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Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung „Verbraucherschutz“
- Rechtsgrundlage(n)
- Weitere Informationen
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz
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Fachlich freigegeben am
29.10.2020