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Befreiung von der Versicherungspflicht bei geringfügiger Beschäftigung

Wer eine geringfügige Beschäftigung ausübt und dabei weniger als 450 Euro verdient, ist nicht krankenversicherungspflichtig.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie einer geringfügig entlohnten Beschäftigung nachgehen (450-Euro-Job/Minijob), sind Sie in dieser Beschäftigung versicherungsfrei. Sie müssen dann für diese keine Beiträge bezahlen.

    Ihre Krankenversicherung müssen Sie anderweitig regeln.

    Zum Beispiel:

    • die Familienversicherung über den/die Ehepartner/in oder die Eltern
    • Minijob als Nebenjob: die Krankenversicherung läuft über die hauptberufliche Tätigkeit
    • Minijob bei Arbeitslosengeld II-Empfängern: die Agentur für Arbeit übernimmt ggf. die Krankenversicherung
  • Voraussetzungen

    Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht besteht nur so lange, wie der Grund für die Befreiung andauert. 

  • Ablauf
    • Ihr Arbeitgeber meldet Sie nach Klärung der versicherungsrechtlichen Tatbestände an.
    • Rückfragen beantwortet Ihnen Ihre Krankenkasse.
  • Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen. 

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Weiterführende Angaben erhalten Sie bei

    • Ihrer Krankenkasse

    oder

    • der Minijobzentrale 
  • Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

  • Fachlich freigegeben am
    23.07.2020