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Ärztliche Behandlung für Krankenversicherte

Gesetzlich Krankenversicherte haben einen Anspruch auf ärztliche Behandlung.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Gesetzlich Krankenversicherte haben im Bedarfsfall Anspruch auf ärztliche Behandlung. Eine ärztliche Behandlung soll dabei zweckmäßig und erforderlich sein. Sie kann

    • der Verhütung von Krankheiten

    oder

    • der Früherkennung und Therapie von Krankheiten

    dienen.

    Zur ärztlichen Behandlung gehört auch die Hilfeleistung anderer Personen, wenn diese ärztlich angeordnet ist.

    Gesetzlich Versicherte können dabei jede Ärztin und jeden Arzt aufsuchen, die oder der zur vertragsärztlichen Versorgung zugelassen ist. Das können zzum Beispiel Hausärzte oder Fachärzte in medizinischen Versorgungszentren, Praxen oder ambulanten Einrichtungen sein. Meistens bietet es sich an, zunächst die Hausärztin oder den Hausarzt zu kontaktieren.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Krankenversicherungskarte oder Behandlungsschein
  • Gebühren

    In der Regel fallen für die ärztliche Behandlung keine Kosten an. Über eventuelle Zuzahlungen für Therapien oder Medikamente informiert Sie Ihre Krankenkasse

  • Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei den Krankenkassen.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

  • Fachlich freigegeben am
    23.07.2020