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Besamungsstationen und Embryo-Entnahmeeinheiten Erlaubnis

Sie können zur Betreibung einer Besamungsstationen oder Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheiten eine Erlaubnis erhalten,  wenn Sie hierfür bestimmte Anerkennungsvoraussetzungen erfüllen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen bei Antragstellung nötig: nein
    • Persönliches Erscheinen bei Vor-Ort-Kontrolle nötig: ja

  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie für Rinder, Schweine, Schafe, Ziegen oder Equiden eine Besamungsstation, Embryo-Entnahme- oder –Erzeugungseinheit betreiben wollen, bedürfen Sie eine Erlaubnis nach dem Tierzuchtgesetz.

    Die Erlaubnis wird erteilt, wenn

    • eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich-fachtechnischen Aufgaben durch eine oder eine/n vertraglich an die Besamungsstation gebundene Tierärztin oder gebundenen Tierarzt gewährleistet ist,
    • das für einen ordnungsgemäßen Betrieb erforderliche Personal vorhanden ist,
    • die für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe von Samen erforderlichen Einrichtungen vorhanden sind und
    • bei einer Besamungsstation die männlichen Zuchttiere vorhanden sind.

    Die Erlaubnis bezieht sich auf die jeweilige Einrichtung mit ihren Betriebsteilen sowie auf die jeweilige Tierart. Sie wird in der Regel für 10 Jahre erteilt. Sie kann neu erteilt werden.

  • Voraussetzungen
    • Der Sitz ihrer Einrichtung befindet sich in Deutschland.
    • Sie können sicherstellen, dass die tierseuchenhygienischen Anforderungen eingehalten werden, die zur Gesunderhaltung der Tierbestände erforderlich sind.
    • Sie können gewährleisten, dass eine Tierärztin oder ein Tierarzt die Einrichtung tierärztlich-fachtechnisch leitet oder die Wahrnehmung der tierärztlich fachtechnischen Anforderungen durch eine vertraglich gebundene Tierärztin oder einen Tierarzt erfolgt.
  • Erforderliche Unterlagen
    • den Namen, die Anschrift und die Angabe der Rechtsform des Betreibers
    • die Anschriften sämtlicher Betriebsteile sowie die Angabe von deren Funktion für die Gewinnung, Behandlung, Lagerung und Abgabe des Samens oder der Eizellen und Embryonen
    • die Angabe des sachlichen Tätigkeitsbereiches
  • Gebühren

    Erteilung der Erlaubnis

    •  für Rinder, Schweine und Pferde: 500,00 - 1.600,00 EUR
    •  für Schafe und Ziegen: 100,00 - 300,00 EUR
  • Ablauf

    Die Betreibererlaubnis ist bei der für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständigen Tierzuchtbehörde zu beantragen.

    Das Verfahren gestaltet sich wie folgt:

    • Es ist schriftlich ein formloser Antrag mit den erforderlichen Unterlagen auf Betriebserlaubnis zu stellen.
    • Nach Prüfung der Anerkennungsvoraussetzungen durch eine Vor-Ort-Kontrolle erfolgt die Entscheidung zur Erlaubniserteilung.
    • Die Erlaubnis erfolgt ggf. unter Auflagen.
  • Bearbeitungsdauer

    etwa 6 bis 8 Wochen

  • Fristen

    Die Erlaubnis sollte spätestens acht Wochen vor dem geplanten Beginn der Betreibung der Einrichtung bzw. vor Ablauf der bisherigen Erlaubnis, beantragt werden.

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3

  • Weitere Ansprechpunkte

    Für den Sitz der Einrichtung örtlich zuständige Tierzuchtbehörde:

    Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung (LELF) des Landes Brandenburg

    Müllroser Chaussee 54

    15236 Frankfurt (Oder)

    Internet: https://lelf.brandenburg.de/lelf/de/

    E-Mail: poststelle@lelf.brandenburg.de

    Abteilung 4 - Landwirtschaft

    Tel.:  +49 3328 436 101, +49 3328 436 118

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    17.07.2023