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Meldung des Verdachts auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

Wenn Sie die nach dem Geldwäschegesetz erforderlichen internen Sicherungsmaßnahmen nicht selbst durchführen möchten, können Sie diese unter bestimmten Voraussetzungen auf eine (externe) Dritte bzw. einen (externen) Dritten übertragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Als Verpflichtete oder Verpflichteter nach dem Geldwäschegesetz (GwG) haben Sie angemessene geschäfts- und kundenbezogene interne Sicherungsmaßnahmen zu schaffen, um Risiken der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung durch geeignete Grundsätze, Verfahren und Kontrollen zu steuern und zu mindern.

    Die Durchführung interner Sicherungsmaßnahmen können Sie im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen auch an eine (externe) Dritte bzw. an einen (externen) Dritten übertragen.

    Sie müssen die beabsichtigte Auslagerung jedoch vorher der zuständigen Aufsichtsbehörde anzeigen.

    Das GwG enthält Regelbeispiele für die zu schaffenden Sicherungsmaßnahmen (§ 6 Absatz 2 GwG). Diese Auflistung ist nicht abschließend. Weitere interne Sicherungsmaßnahmen können im Einzelfall erforderlich sein.
     

    Die internen Sicherungsmaßnahmen bedürfen weiterhin der Genehmigung der für die Geldwäscheprävention zuständigen Person der Leitungsebene in ihrem Unternehmen.

    Als Verpflichtete oder Verpflichteter dürfen Sie die internen Sicherungsmaßnahmen im Rahmen von vertraglichen Vereinbarungen durch eine (externe) Dritte bzw. durch einen (externen) Dritten durchführen lassen, wenn Sie dies vorher der Aufsichtsbehörde angezeigt haben. Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung untersagen, wenn

    • Die bzw. der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
    • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird.

    Für Sie als Verpflichtete bedeutet dies, dass Sie in ihrer Anzeige darlegen müssen, dass die Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen.

    Sie müssen ferner in der Anzeige angeben, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.

    Die Anzeige ist vom verpflichteten Unternehmen selbst oder ggf. von dem oder der bestellten Geldwäschebeauftragten vorzunehmen.

    Wichtiger Hinweis:

    Die Verantwortung für die Erfüllung der internen Sicherungsmaßnahmen bleibt bei den Verpflichteten. Erfüllt die bzw. der Dritte die vertraglich übertragenen Pflichten z. B. nicht ordnungsgemäß, so bleiben Sie für die Nichteinhaltung der internen Sicherungsmaßnahmen weiterhin verantwortlich.

  • Voraussetzungen

    Verpflichtete nach dem Geldwäschegesetzt

    Anzeigeberechtigt sind nur natürliche oder juristische Personen, die Verpflichtete nach dem GwG sind.

    Die anzeigende Person muss Mitglied der Leitungsebene oder interner oder externer Geldwäschebeauftragter des Unternehmens sein.

    Die bzw. der Dritte muss für die Durchführung der internen Sicherungsmaßnahmen hinreichend qualifiziert und zuverlässig sein und die Gewähr bieten, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden.

    Zusätzlich dürfen die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten und die Aufsicht der Aufsichtsbehörde durch die Auslagerung nicht beeinträchtigen werden.

  • Erforderliche Unterlagen

    Anzeige über die Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen

    In der Anzeige muss eindeutig zum Ausdruck gebracht werden, welche internen Sicherungsmaßnahmen Gegenstand der Auslagerung sind.

    Bei der Auslagerungsanzeige ist darüber hinaus vollständig und schriftlich darzulegen, dass alle Voraussetzungen vorliegen und kein Untersagungsgrund für die beabsichtigte Auslagerung besteht.

    Nachweise über Anzeigeberechtigung

    Nachweis über die Bestellung als Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter oder

    Vertrag über die Auslagerung der internen Sicherungsmaßnahmen oder

    Nachweise, dass die anzeigende Person der Leitungsebene des Unternehmens angehört (z. B Handelsregisterauszug oder Gesellschaftervertrag)

    Vertrag mit der bzw. dem Dritten

    Kopie der vertraglichen Vereinbarung mit der oder dem Dritten, an die bzw. den die Sicherungsmaßnahmen ausgelagert werden sollen.

    aktueller Auszug aus dem Handelsregister

    Eingetragene Firmen reichen bitte bei der Anzeige einen aktuellen Auszug aus dem Handelsregister ein. In Gründung befindliche juristische Personen (GmbH, AG) reichen den Gesellschaftsvertrag bzw. die Satzung ein.

  • Ablauf

    Als verpflichtetes Unternehmen reichen Sie die Anzeige selbst oder ggf. durch die bestellte Geldwäschebeauftragte bzw. den bestellten Geldwäschebeauftragten bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

    Ihre Anzeige wird von der zuständigen Behörde geprüft.

    Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durch eine bzw. einen Dritten durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.

    Die Aufsichtsbehörde kann die Übertragung auf eine bzw. einen Dritten untersagen, wenn

    • diese oder dieser nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungsgemäß durchgeführt werden, 
    • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten dadurch beeinträchtigt werden oder
    • die Aufsicht durch die Aufsichtsbehörde beeinträchtigt wird
  • Fristen

    Die Anzeige der Auslagerung interner Sicherungsmaßnahmen muss vor der Auslagerung erfolgen

    Nach Anzeige können die internen Sicherungsmaßnamen durchgeführt werden, eine vorherige Zustimmung der Behörde ist nicht erforderlich.

  • Zuständigkeit

    Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

    (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107,

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

    FAX: +49 (0) 331 866 1583

    Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

    Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    des Landes Brandenburg

    Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

    14467 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

    Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

    Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
    14467 Potsdam

    Telefon: +49 (0) 331 866-7001

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 6 Abs. 1 Geldwäschegesetz (GwG) für grundsätzliche Pflicht zu Sicherungsmaßnahmen

    § 6 Abs. 7 GwG bezüglich Pflicht zur Anzeige bei Auslagerung

  • Rechtsbehelf

    Verweis auf den allgemeinen Klageweg nur bei Untersagung

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    12.11.2020