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Ortsveränderliche Schießstätte - Erlaubnis für Betrieb beantragen

Zum Betrieb einer ortsveränderlichen Schießstätte benötigen Sie eine Erlaubnis.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Schriftformerfordernis (perspektivisch: Onlineverfahren)


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie eine ortsveränderliche Anlage, die dem Schießsport oder sonstigen Schießübungen mit Schusswaffen, der Erprobung von Schusswaffen oder dem Schießen mit Schusswaffen zur Belustigung dient (Schießstätte), betreiben oder in ihrer Beschaffenheit oder in der Art ihrer Benutzung wesentlich ändern möchten, benötigen Sie eine Erlaubnis der zuständigen Waffenbehörde.

    Keiner Erlaubnis bedürfen Schießstätten, bei denen in geschlossenen Räumen ausschließlich zur Erprobung von Schusswaffen oder Munition durch Waffen- oder Munitionshersteller, durch Waffen- oder Munitionssachverständige oder durch wissenschaftliche Einrichtungen geschossen wird.

    Bei ortsveränderlichen Schießstätten ist eine einmalige Erlaubnis vor der erstmaligen Aufstellung ausreichend.

    Die Schießstätte ist vor ihrer ersten Inbetriebnahme hinsichtlich der sicherheitstechnischen Anforderungen durch die zuständige Behörde zu überprüfen. Hierzu kann auch auf Kosten der betreibenden Person ein Gutachten eines anerkannten Schießstandsachverständigen eingeholt werden.

  • Voraussetzungen

    Die Erlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller

    • die erforderliche Zuverlässigkeit und
    • persönliche Eignung besitzt und
    • eine Versicherung gegen Haftpflicht und gegen Unfall bezogen auf den Betrieb der Schießstätte nachweist.
    •  

    Es muss außerdem eine Genehmigung und Abnahme für Fliegende Bauten vorliegen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Personalausweis oder Reisepass (Kopie)
    • Stellungnahme der örtlichen Polizeidienststelle
    • ggf. Bedürfnisnachweis
    • Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung und Unfallversicherung für Schießgeschäfte, die der Schaustellerhaftpflicht unterliegen
    • ggf. erforderliche Genehmigungen oder Anordnungen nach bau- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften und entsprechende Abnahme
    • ggf. Sicherheitsgutachten eines Schießstandsachverständigen
  • Gebühren

    50 bis 1.000 EURO

  • Ablauf

    Schriftlicher Antrag bei der Waffenbehörde. Schriftliche Entscheidung der Waffenbehörde.

  • Bearbeitungsdauer

    Keine

  • Fristen

    Die Erlaubnis muss vor der Aufnahme der Nutzung beantragt werden.

  • Zuständigkeit

    Polizeipräsidium

  • Weitere Ansprechpunkte

    Polizeipräsidium, zuständige Polizeidirektion

    zuständige Polizeidirektion

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Widerspruch

  • Hinweise

    keine

  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

  • Fachlich freigegeben am
    23.09.2020