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Ambulante oder stationäre Hospizversorgung bei der gesetzlichen Krankenkasse beantragen

Menschen, die an einer schweren, unheilbaren und weit fortgeschrittenen Erkrankung leiden und nur noch eine geringe Lebenserwartung haben, können unter bestimmten Voraussetzungen ambulante oder stationäre Hospizleistungen in Anspruch nehmen.
 

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Formulare vorhanden: ja
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein
    • Online-Dienst vorhanden: nein

  • Ausführliche Beschreibung

    In der Palliativversorgung geht es um die umfassende Betreuung von Menschen mit nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankungen bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung. 

    Eine Hospiz- und Palliativversorgung ist meist mit vielen Fragen verbunden. Von großer Bedeutung ist neben der Wahl der möglichen Leistungen auch die Auswahl geeigneter ambulanter oder stationärer Dienste, um bis zuletzt ein möglichst selbstbestimmtes Leben zu führen. Wenn Sie gesetzlich krankenversichert sind, haben Sie einen Anspruch auf individuelle Beratung und Hilfestellung zu den Leistungen der Hospiz- und Palliativversorgung. 

    Stationäre Hospize

    Ein stationäres Hospiz ist eine Einrichtung, in der Menschen medizinisch und pflegerisch bis zum Tod versorgt werden. Damit eine ruhige Umgebung ermöglicht wird, sind kleine Einrichtungen mit höchstens 16 Plätzen notwendig. 

    In einem Hospiz aufgenommen werden können Sie nur auf Grundlage einer ärztlichen Begründung. Diese muss eine Diagnose sowie die Notwendigkeit für die Versorgung im Hospiz enthalten. Formulare für das Antragsverfahren erhalten Sie bei Ihrer Krankenkasse.

    Die Krankenkassen zahlen bei Bewilligung einen Zuschuss zum stationären Hospizaufenthalt in Höhe von 95 Prozent des mit dem jeweiligen Hospiz vereinbarten tagesbezogenen Bedarfssatzes. 5 Prozent der Kosten werden über Spenden erbracht. Ein Eigenanteil fällt nicht an.

    Bevor die Aufnahme im Hospiz stattfinden kann, sollte die Erklärung der Kostenübernahme durch die Krankenkasse bereits schriftlich vorliegen. Da hier in der Regel die Zeit drängt, sind die gesetzlichen Krankenkassen darum bestrebt, die Bearbeitungszeit so kurz wie möglich zu halten, so dass eine schnelle Aufnahme in einem stationären Hospiz erfolgen kann.

    Der Wechsel von einem Pflegeheim in ein Hospiz kann nur dann stattfinden, wenn die pflegebedürftige Person nicht mehr ausreichend versorgt werden kann.

    Ambulante Hospizdienste

    Ambulante Hospizdienste unterstützen und begleiten Menschen in der letzten Lebensphase in ihrem Haushalt, in stationären Pflegeeinrichtungen, in Einrichtungen der Eingliederungshilfe für behinderte Menschen und in Einrichtungen der Kinder- und Jugendhilfe. Sie übernehmen allerdings keine pflegerischen oder medizinischen Tätigkeiten. Die Angebote sind kostenfrei. 

    Ambulante Hospizdienste sind keine "Leistungserbringer" im Gesundheitswesen wie zum Beispiel Pflegedienste, Pflegeheime oder Kliniken. Sie sind auf Spenden angewiesen. Ein Großteil der Leistungen wird ehrenamtlich erbracht. Krankenkassen fördern ambulante Hospizdienste auf Antrag: Bei der Förderung für ambulante Hospizdienste werden neben den Personalkosten auch Sachkosten berücksichtigt, zum Beispiel Fahrkosten ehrenamtlicher Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

  • Voraussetzungen

    Die Notwendigkeit der stationären Hospizversorgung ist durch eine Ärztin beziehungsweise einen Arzt schriftlich zu bestätigen und muss bei der Krankenkasse zur Prüfung und Genehmigung vorgelegt werden, bevor sie in Anspruch genommen werden kann.

    Medizinische Voraussetzung:

    • Es liegt eine nicht heilbare, fortschreitende und weit fortgeschrittene Erkrankung vor mit einer Lebenserwartung, die nach Einschätzung der verordnenden Ärztinnen oder Ärzte auf Tage, Wochen oder Monate begrenzt ist.
    • Die vorliegenden Beschwerden sind so ausgeprägt, dass die bisherige Versorgung in der Familie, einer vollstationären Pflegeeinrichtung oder einer vollstationären Einrichtung der Eingliederungshilfe nicht ausreichend ist.
       
  • Erforderliche Unterlagen
    • Ärztliche Bescheinigung zur Feststellung der Notwendigkeit vollstationärer Hospizversorgung
  • Gebühren

    Die Versorgung in einem stationären Hospiz oder die Inanspruchnahme eines ambulanten Hospizdienstes ist für die pflegebedürftige Person kostenlos. 

  • Ablauf

    Generell gilt: Für ambulante Hospizleistungen gibt es kein individuelles Antragsverfahren für die Inanspruchnahme durch die Versicherten. Die Begleitung durch einen ambulanten Hospizdienst kann ohne Genehmigung durch die Krankenkasse in Anspruch genommen werden.

    Den Antrag auf eine Kostenübernahme einer stationären Hospizleistung können Sie per Post stellen sowie – bei vielen gesetzlichen Krankenkassen – persönlich in der Geschäftsstelle abgeben. 

    • Nach einer Antragstellung prüft gegebenenfalls der Medizinische Dienst der Krankenkasse die medizinischen Voraussetzungen.
    • Bei Bewilligung: Die Krankenkasse bestätigt die Kostenübernahme schriftlich.
    • Der Erstantrag gilt meistens für 28 Tage. Sollte der Zeitraum nicht reichen, kann ein Folgeantrag gestellt werden. 
       
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt normalerweise 2 bis 3 Werktage.

    Für eine schnelle Bearbeitung und Entscheidung müssen Ihrer Krankenkasse die notwendigen Informationen sowie gegebenenfalls erforderliche Unterlagen vollständig und aussagekräftig vorliegen. 
    Die Krankenkasse entscheidet über Anträge zeitnah, wobei zum Schutz der Patientenrechte die gesetzliche Bearbeitungsfrist eingehalten wird.

    Bitte beachten Sie, dass es sich bei der angegebenen Bearbeitungsdauer um einen Durchschnittswert aller Krankenkassen handelt. Sie kann im Einzelfall abweichen.
    Die exakte Bearbeitungsdauer hängt darüber hinaus von der Komplexität des Einzelfalls ab und kann sich entsprechend verlängern. Gleiches gilt, wenn Dokumente oder Unterlagen per Post an die pflegebedürftige Person oder ihre Krankenkasse versandt werden. Gegebenenfalls muss der Medizinische Dienst eingebunden werden. Dieser benötigt für die Bearbeitung Ihres Anliegens zusätzlich bis zu 5 Wochen.
     

  • Fristen

    Sie müssen keine Fristen beachten.

  • Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit liegt bei der jeweiligen Krankenkasse.

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • Klage vor dem Sozialgericht
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Gesundheit (BMG)
     

  • Fachlich freigegeben am
    19.01.2023