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Ausübung der Heilkunde Erlaubnis
Wenn Sie als Heilpraktiker oder Heilpraktikerin tätig werden möchten, benötigen Sie zur Ausübung der Heilkunde eine Erlaubnis.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Heilpraktiker/Heilpraktikerin ist, wer die Heilkunde, ohne als Arzt/Ärztin approbiert oder Inhaber/Inhaberin einer ärztlichen Berufserlaubnis nach der Bundesärzteordnung zu sein, berufsmäßig ausübt. Ausübung der Heilkunde ist jede berufs- oder gewerbsmäßig vorgenommene Tätigkeit zur Feststellung, Heilung oder Linderung von Krankheiten, Leiden oder Körperschäden bei Menschen, auch wenn sie im Dienst von anderen ausgeübt wird. Zudem muss die Tätigkeit medizinische Fachkenntnisse erfordern und darf keine gesundheitlichen Schäden verursachen können. Für die Ausübung der Heilkunde müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Stelle beantragen und erhalten.
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Voraussetzungen
Es besteht ein Rechtsanspruch auf Erlaubniserteilung, sofern die persönlichen Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Buchstabe a (Vollendung des 25. Lebensjahres), d (abgeschlossene Volksschulbildung), f (sittliche Zuverlässigkeit), g (gesundheitliche Eignung zur Ausübung des Berufes) und i (erfolgreiche Überprüfung der Kenntnisse und Fähigkeiten durch das Gesundheitsamt Potsdam, aus der hervorgeht, dass die Ausübung der Heilkunde durch den Betreffenden keine Gefahr für die Gesundheit der Bevölkerung oder für die ihn aufsuchenden Patientinnen und Patienten bedeuten würde) der Ersten Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz erfüllt sind.
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Erforderliche Unterlagen
- Antrag
- Personalausweis oder Reisepass,
- bei Namensänderungen eine Geburtsurkunde/Namensänderungsurkunde
- tabellarischer Lebenslauf
- ggf. eine Meldebescheinigung (falls das Ausweisdokument kein Personalausweis ist)
- ein amtliches Führungszeugnis (nicht älter als 1 Monat); ggf. eine von Ihnen abgegebene Erklärung, ob gegen Sie ein gerichtliches Strafverfahren oder ein staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren anhängig ist (Selbstauskunft),
- einen Nachweis über den Schulabschluss (mind. Hauptschule)
- eine ärztliche Bescheinigung (nicht älter als 1 Monat), wonach keine Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der antragstellenden Person infolge eines körperlichen Leidens oder wegen Schwäche ihrer geistigen oder körperlichen Kräfte die für die Berufsausübung als Heilpraktiker erforderliche Eignung fehlt
- ggf. weitere Dokumente und Nachweise
Bei der Antragstellung müssen Sie außerdem angeben:
- ob und gegebenenfalls bei welcher Behörde Sie zuvor bereits eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz beantragt haben
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Gebühren
Gebühren für die Überprüfung sowie für die Erlaubniserteilung werden gemäß der Verordnung über die Gebühren für öffentliche Leistungen im Geschäftsbereich des Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (Gebührenordnung MSGIV - GebOMSGIV) vom 19. April 2017 (GVBl. II Nr. 23), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 22. Juli 2024 (GVBl. Nr. 54), erhoben.
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Ablauf
- Sie reichen den Antrag auf Ausübung der Heilkunde inkl. aller erforderlichen Unterlagen bei dem für Sie zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.ein.
- Das Gesundheitsamt prüft, ob alle Voraussetzungen erfüllt sind.
- Sie legen die Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) bei der Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam ab.
Bei Bestehen der Kenntnisüberprüfung (schriftlich und mündlich) wird Ihnen die Erlaubnis erteilt.
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Fristen
Ein Antrag auf Erteilung einer Heilpraktikererlaubnis kann jederzeit an das örtlich zuständige Gesundheitsamt gestellt werden.
Für das Anmeldeverfahren zur schriftlichen Heilpraktikerüberprüfung (dritter Mittwoch im März sowie zweiter Mittwoch im Oktober eines jeden Jahres) durch das Gesundheitsamt Potsdam gibt es zweijährliche Anmeldefristen: Für die Märzprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01.Dezember bis 31. Dezember des Vorjahres; für die Oktoberprüfung: Anmeldungszeitraum vom 01. Juli bis 31. Juli des laufenden Jahres.
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Zuständigkeit
Die Antragstellung erfolgt bei dem zuständigen Gesundheitsamt des jeweiligen Landkreises oder der kreisfreien Stadt.
Zuständig für die Überprüfungen der Kenntnisse und Fähigkeiten des Antragstellenden ist die Landesgeschäftsstelle Heilpraktikerüberprüfungen im Gesundheitsamt der Stadt Potsdam.
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Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Heilpraktikergesetz (HeilprG)
- Erste Durchführungsverordnung zum Heilpraktikergesetz (HeilprGDV 1)
- Durchführung des Heilpraktikergesetzes - Richtlinie des Ministeriums für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz zur Durchführung des Verfahrens zur Erteilung einer Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz:
- Weitere Informationen
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Gesundheit und Soziales des Landes Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
16.04.2025