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Auszahlung der Rente für Hinterbliebene von Kriegsopfern

Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formloser Antrag ist möglich. Formulare können bei der nach jeweiligem Landesrecht zuständigen Behörde abgefordert werden.


  • Ausführliche Beschreibung

    Ist ein Kriegsopfer an den Folgen einer Schädigung gestorben, so haben die Witwe, der hinterbliebene Lebenspartner, die Waisen und die Verwandten der aufsteigenden Linie Anspruch auf Hinterbliebenenrente.

    Die Auszahlung der Rente erfolgt auf ein Konto von Ihnen oder eines mit Ihnen in häuslicher Gemeinschaft lebenden Dritten.

    Wenn Sie es möchten, kann die Rente auch kostenfrei als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort gezahlt werden. In besonderen Fällen kann die Rente bei der zuständigen Verwaltungsstelle in bar ausgezahlt werden.

  • Voraussetzungen

    Bewilligung einer Hinterbliebenenrente von Kriegsopfern

  • Erforderliche Unterlagen
    • Kontonachweis
    • gegebenenfalls Kontovollmacht
  • Gebühren

    Keine

  • Ablauf

    Sie geben bei der Antragstellung den gewünschten Auszahlungsweg an (Kontoverbindung, Kontoinhaber)

    Die Auszahlung der Rente erfolgt kostenfrei

      • auf ein Konto der empfangsberechtigten Person
      • auf ein Konto einer Person, die in häuslicher Gemeinschaft mit der empfangsberechtigten Person lebt.
      • als Zahlungsanweisung durch die Deutsche Postbank AG an den Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort
      • In besonderen Fällen als Barauszahlung bei der zuständigen Verwaltungsstelle
  • Bearbeitungsdauer

    Die Auszahlung auf ein inländisches Konto kann bis zu 5 Werktage nach Zahlungsanweisung dauern.

  • Fristen

    Leistungen werden auf Antrag erbracht.

  • Zuständigkeit

    Zuständig im Land Brandenburg ist das Landesamt für Soziales und Versorgung (LASV)

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Niedersächsisches Ministerium für Soziales, Gesundheit und Gleichstellung

  • Fachlich freigegeben am
    06.11.2020