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Konzession für ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik beantragen

Wenn Sie ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik eröffnen möchten, müssen Sie eine Konzession beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Als Unternehmer, der ein privates Krankenhaus, eine Privatentbindungsanstalt oder eine Privatnervenklinik betreiben möchte, benötigen Sie eine Konzession. Um die Konzession für Ihre Privatklinik zu erhalten, müssen Sie persönliche, bauliche und betrieblich-organisatorische Voraussetzungen erfüllen.

    Die Konzession wird Ihnen in folgenden Fällen nicht erteilt:

    • Wenn Tatsachen vorliegen, die Ihre Unzuverlässigkeit für die Leitung oder Verwaltung einer Anstalt oder Klinik nahelegen.
    • Wenn Tatsachen vorliegen, dass Sie die medizinische oder pflegerische Versorgung der Patienten nicht gewährleisten können.
    • Wenn die von Ihnen eingereichten Beschreibungen und Pläne zu baulichen und sonstigen technischen Einrichtungen den gesundheitspolizeilichen Anforderungen nicht entsprechen.
    • Wenn die Anstalt oder Klinik nur in einem Teil eines auch von anderen Personen bewohnten Gebäudes untergebracht werden soll und durch ihren Betrieb für die in dem Gebäude lebenden Menschen erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.
    • Wenn die Anstalt oder Klinik zur Aufnahme von Personen mit ansteckenden Krankheiten oder von Personen mit psychischen Störungen bestimmt ist und durch die örtliche Lage für Personen in der Nachbarschaft erhebliche Nachteile oder Gefahren entstehen können.

    Für die letzten beiden Punkte sind die Ortspolizei- und Gemeindebehörden anzuhören.

    Land Brandenburg:

    bedürfen einer Konzession durch das für Gesundheitzuständige Ministerium. Die Erteilung dieser Konzession ist formlos schriftlich zu beantragen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Land Brandenburg:

    HRA + Pol. Führungszeugnis für GF, Konzeption sowie weitere Prüfunterlagen

  • Gebühren

    Land Brandenburg:

    Tarifstelle 7.11.8 gem. GEbOMSGIV, Rahmengebühr je nach Prüfaufwand

  • Fristen

    Die Konzession wird unbefristet erteilt, sofern keine Veränderungen der Klinikräume oder ähnlichem vorgenommen werden.

  • Zuständigkeit

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz (MSGIV), Abt. 4, Ref. 45

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Bundesministerium für Wirtschaft und Klima (BMWK)

  • Fachlich freigegeben am
    07.06.2023