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Arbeitslohn aus einem weiteren Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuern

Die Arbeitslöhne aus allen weiteren Beschäftigungsverhältnissen werden nach der Steuerklasse VI besteuert.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Gegebenenfalls benötigt das Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, eine schriftliche Mitteilung darüber, ob es sich um eine Haupt- oder Nebenbeschäftigung handelt.


  • Ausführliche Beschreibung

    Stehen Sie in mehreren Beschäftigungsverhältnissen, nimmt das Unternehmen, mit dem sie ein Hauptarbeitsverhältnis eingegangen sind, den Lohnsteuerabzug von Ihrem Arbeitslohn nach der Steuerklasse vor, die Ihrem steuerlichen Familienstand entspricht. Hierbei handelt es sich um die Steuerklassen I bis V. 

    Ihr erstes Arbeitsverhältnis bzw. Ihr Hauptarbeitsverhältnis gehen Sie in der Regel mit dem Unternehmen ein, von dem Sie den höheren Arbeitslohn erhalten.

    Bei jedem weiteren Beschäftigungsverhältnis (Nebenarbeitsverhältnis) ist der Lohnsteuerabzug nach der Steuerklasse VI vorzunehmen. 

    Alle weiteren Beschäftigungsverhältnisse sind beim Hauptarbeitgeber anzuzeigen.

    Ein Antrag beim Finanzamt auf Zuteilung der Steuerklasse VI ist nicht erforderlich.

    Wird Arbeitslohn nach der Steuerklasse VI versteuert, sind Sie verpflichtet, eine Einkommensteuererklärung bei Ihrem zuständigen Finanzamt abzugeben (s. weiterführende Informationen).

  • Voraussetzungen

    Es bestehen Arbeitsverhältnisse mit mehreren Unternehmen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Keine

  • Gebühren

    Keine

  • Ablauf

    Sie teilen dem Unternehmen, bei dem Sie beschäftigt sind, mit, ob es sich um ein Haupt- oder Nebenarbeitsverhältnis handelt. Das Unternehmen bei dem das Nebenarbeitsverhältnis besteht, besteuert den Arbeitslohn nach Steuerklasse VI.

  • Fristen

    Keine

  • Zuständigkeit

    Das Finanzamt Ihres Wohnortes

  • Rechtsgrundlage(n)

    § 38b Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html
    § 39e Absatz 4 Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__39e.html
    § 46 Absatz 2 Einkommensteuergesetz (EStG);
    https://www.gesetze-im-internet.de/estg/__46.html

  • Weitere Informationen

    Behördenwegweiser, Finanzamtssuche auf der Internetseite des Bundeszentralamtes für Steuern
    https://www.bzst.de/gemfa
     

  • Fachlich freigegeben durch

    Freie und Hansestadt Hamburg

    Finanzbehörde - Steuerverwaltung - 
     

  • Fachlich freigegeben am
    15.12.2020