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Niedrigschwellige Angebote im Pflegebereich anerkennen lassen

Wer niedrigschwellige Betreuungsleistungen Pflegebedürftige anbieten möchte, muss diese zunächst anerkennen lassen. Die Antragstellung für die Anerkennung von Angeboten nach § 45a SGB XI erfolgt individuell in dem Bundesland in dem das Angebot erbracht wird.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Benötigte Formulare erfragen Sie bitte bei der für Sie zuständigen Behörde.


  • Ausführliche Beschreibung

    Niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsangebote sind Angebote, in denen Helfer unter fachlicher Anleitung

    1. nach § 45c Abs. 3 SGB XI die Betreuung der Anspruchsberechtigten in Gruppen oder im häuslichen Bereich übernehmen sowie pflegende Angehörige und vergleichbar nahestehende Pflegepersonen entlasten und beratend unterstützen,
    2. nach § 45c Abs. 3a SGB XI
      a) die Anspruchsberechtigten im Haushalt – insbesondere bei der hauswirtschaftlichen Versorgung – unterstützen,
      b) die Anspruchsberechtigten bei der Bewältigung von allgemeinen oder pflegebedingten Anforderungen des Alltags begleiten,
      c) die Anspruchsberechtigten bei der eigenverantwortlichen Organisation individuell benötigter Hilfeleistungen unterstützen,
      d) Angehörige oder vergleichbar nahestehende Personen in ihrer Eigenschaft als Pflegende entlasten. 

    Wenn Sie ein Unterstützungsangebot im Alltag anbieten möchten, benötigen Sie hierfür eine landesrechtliche Anerkennung.
    Jedes Bundesland hat eine zuständige Behörde, für die für das Anerkennungsverfahren zuständig ist.

    Nähere Hinweise finden Sie auf der entsprechenden Homepage der Bundesländer.

    Die Voraussetzungen für eine Anerkennung sind länderspezifisch geregelt.

  • Voraussetzungen

    die entsprechenden Voraussetzungen müssen Sie bei der zuständigen Landesbehörde erfragen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • die Liste der erforderlichen Unterlagen differiert von Bundesland zu Bundesland
  • Gebühren

    Informationen über eventuell anfallende Kosten sind bei den AnsprechpartnerInnen des jeweiligen Bundeslandes zu erfragen.

  • Ablauf

    den Verfahrensablauf ist vom jeweiligen Bundesland abhängig

  • Bearbeitungsdauer

    differiert in Einzelfällen

  • Fristen

    Fristen sind bei den für Sie zuständigen AnsprechpartnerInnen zu erfragen.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Soziales und Versorgung des Landes Brandenburg

  • Weitere Ansprechpunkte

    Dezernat 44 - überörtlicher Träger der Eingliederungshilfe/Sozialhilfe

  • Rechtsgrundlage(n)

    Angebote zur Unterstützung im Alltag, Umwandlung des ambulanten Sachleistungsbetrages (Umwandlungsanspruch), Verordnungsermächtigung:

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Verordnung über die Anerkennung von niedrigschwelligen Betreuungs- und Entlastungsangeboten nach § 45b Absatz 4 des Elften Buches Sozialgesetzbuch (Angebotsanerkennungsverordnung – NBEA-AnerkV) vom 4. Januar 2016

  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • Klage beim Verwaltungsgericht
  • Fachlich freigegeben durch

    Die Senatorin für Soziales, Jugend, Integration und Sport

  • Fachlich freigegeben am
    12.11.2020