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Einholen von Auskünften von Verpflichteten im Rahmen der Geldwäscheaufsicht Entgegennahme

Auf Verlangen der Aufsichtsbehörde müssen Sie unentgeltlich Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen erteilen und Unterlagen vorlegen, die für die Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen von Bedeutung sind.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare: nein

    Onlineverfahren möglich: ja

    Schriftform erforderlich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Als verpflichtetes Unternehmen nach dem Geldwäschegesetz haben Sie der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Verlangen unentgeltlich

    1. Auskunft über alle Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen zu erteilen und
    2. Unterlagen vorzulegen,

    die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind.

    Die vorzulegenden Unterlagen sind im Original, in Form von Kopien oder in digitaler Form auf elektronischem Wege oder auf einem digitalen Speichermedium zur Verfügung zu stellen.

    Die Auskunft und die Belegvorlage haben unentgeltlich zu erfolgen.

  • Voraussetzungen

    Sie sind verpflichtetes Unternehmen, Organmitglied oder Beschäftigte oder Beschäftigter eines verpflichteten Unternehmens nach dem Geldwäschegesetz oder Geldwäschebeauftragte bzw. Geldwäschebeauftragter.

    Sie haben eine Aufforderung zur Abgabe von Unterlagen von der zuständigen Aufsichtsbehörde erhalten.

  • Erforderliche Unterlagen

    Je nach individueller Anforderung durch die Aufsichtsbehörde.

    Bei Fragen erkundigen Sie sich bei der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde, welche Unterlagen Sie konkret einreichen müssen und welcher Weg für die Übermittlung geeignet ist.

  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Sie erhalten postalisch eine Aufforderung zur Abgabe von Auskünften über Geschäftsangelegenheiten und Transaktionen und/oder zur Vorlage von entsprechenden Unterlagen.

    Sie reichen die angeforderten Nachweise bei der zuständigen Aufsichtsbehörde ein.

    Die Aufsichtsbehörde prüft die Auskünfte und Unterlagen.

    Sie erhalten eine Mitteilung nach Abschluss der Prüfung.

  • Bearbeitungsdauer

    ca. 6 Wochen (abhängig von der Größe des Unternehmens)

  • Fristen

    individuell gesetzte Frist durch die Aufsichtsbehörde

  • Zuständigkeit

    Finanzunternehmen, Versicherungsvermittler, Dienstleister für Gesellschaften und für Treuhandvermögen oder Treuhänder, Immobilienmakler, Güterhändler

    (§ 2 Abs. 1 Nr. 6, 8, 13, 14, 16 GwG):

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

    Heinrich-Mann-Allee 107,

    14473 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -1778 oder +49 (0) 331 866 -1735

    FAX: +49 (0) 331 866 1583

    Mail: geldwaesche@mwae.brandenburg.de

    Glücksspiel (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium des Innern und für Kommunales

    des Landes Brandenburg

    Henning-von-Tresckow-Straße 9 – 13

    14467 Potsdam

    Tel.: +49 (0) 331 866 -2221

    Gluecksspielaufsicht@mik.brandenburg.de

    Buchmacher, Totalisatoren (§ 2 Abs. 1 Nr. 15 GwG):

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz
    Henning-von-Tresckow-Str. 2-13, Haus S
    14467 Potsdam

    Telefon: +49 (0) 331 866-7001

    https://mluk.brandenburg.de

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Wirtschaft, Arbeit und Energie des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    09.03.2022