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Rechtsanwältin oder Rechtsanwalt; ausländische Berufsqualifikation anerkennen

Sie haben Ihre Ausbildung zum Rechtsanwalt im Ausland absolviert und möchten nun in Deutschland arbeiten? Informieren Sie sich hier über die Voraussetzungen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie im Ausland eine Ausbildung abgeschlossen haben, mit der Sie als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten dürfen, können Sie diesen Abschluss anerkennen lassen. Mit dieser Anerkennung dürfen Sie in Deutschland als Rechtsanwalt oder Rechtsanwältin arbeiten.

    Wenn sich Ihre Ausbildung wesentlich von den Voraussetzungen unterscheidet, müssen Sie zunächst eine Eignungsprüfung ablegen.

  • Voraussetzungen
    • Sie haben eine abgeschlossene Ausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt
  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag
    • ein tabellarischer Lebenslauf,
    • ein Nachweis der Berechtigung zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des europäischen Rechtsanwalts,
    • ein Nachweis, dass mehr als die Hälfte der Mindestausbildungszeit in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder in anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz durchgeführt wurde, oder eine Bescheinigung über eine mindestens dreijährige Berufsausübung in einem dieser Staaten,
    • eine Erklärung darüber, ob und bei welchen Prüfungsämtern schon einmal ein Antrag gestellt oder eine Eignungsprüfung abgelegt wurde.

    Welche Unterlagen ebenfalls benötigt werden, erfahren Sie beim Gemeinsamen Juristischen Prüfungsamt.

  • Gebühren

    Die Gebühren hängen von Ihrem persönlichen Fall ab.

  • Ablauf
    • Stellen Sie einen Antrag beim Justizprüfungsamt
    • Das Justizprüfungsamt prüft, ob Sie während Ihrer Ausbildung alle Kenntnisse und Fähigkeiten erworben haben, die für die Tätigkeit als Rechtsanwalt in Deutschland erforderlich sind
    • In diesem Fall wird Ihr Abschluss anerkannt
    • Sollten sich Unterschiede ergeben, müssen Sie eine Eignungsprüfung ablegen
    • Die Eignungsprüfung besteht aus einem schriftlichen und einem mündlichen Teil.
    • Als schriftliche Prüfungsleistungen sind zwei Aufsichtsarbeiten anzufertigen.
    • Die mündliche Prüfung besteht aus einem Kurzvortrag und einem Prüfungsgespräch.
    • Über die erfolgreich abgelegte Eignungsprüfung erteilt das Prüfungsamt eine Bestätigung. Eine nicht bestandene Eignungsprüfung darf zweimal wiederholt werden.
  • Fristen

    Die Fristen sind in den Gemeinsamen Juristischen Prüfungsämtern unterschiedlich.

  • Zuständigkeit

    Gemeinsames Juristisches Prüfungsamt der Länder Berlin und Brandenburg

    bei der
    Senatsverwaltung für Justiz, Vielfalt und Antidiskriminierung
     

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Ergänzung Land Brandenburg:

    Widerspruch

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Justiz und Gleichstellung

  • Fachlich freigegeben am
    05.01.2021