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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verkürzung einer Prüffrist zur Gewährleistung der Sicherheit
Zugelassene Überwachungsstellen können eine verkürzte Prüffrist für überwachungsbedürftiger Anlagen fordern, die dann von der zuständigen Stelle angeordnet wird.
Ihre zuständige Stelle
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Ausführliche Beschreibung
Nach einer wiederkehrenden Prüfung oder einer sicherheitstechnischen Beurteilung von überwachungsbedürftigen Anlagen ist es möglich eine verkürzte Prüffrist anzuordnen.
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Voraussetzungen
Voraussetzung ist die geforderte Fristverkürzung durch eine zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS).
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Gebühren
Es fallen Gebühren und Auslagen an.
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Ablauf
- Online: Meldung des Erfordernisses einer verkürzten Prüffrist durch die zugelassene Überwachungsstelle (ZÜS)
- Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
- Anhörung und Anordnung der verkürzen Prüffrist nach Meldung durch die ZÜS.
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Zuständigkeit
Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)
Abteilung Arbeitsschutz
- Rechtsgrundlage(n)
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
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Fachlich freigegeben am
23.11.2020