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Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen nach Betriebssicherheitsverordnung Prüfung Verlängerung einer Prüffrist

Wenn Sie die Prüffrist für eine überwachungsbedürftige Anlage verlängern möchten, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Online-Dienste vorhanden: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:

    • Aufzugsanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
    • Krane
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

    Die Verlängerung von Prüffristen für überwachungsbedürftige Anlagen können Sie für folgende Anlagen beantragen:

    • Aufzugsanlagen
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen
    • Druckanlagen inklusive Dampfkesselanlagen
    • Krane
    • Flüssiggasanlagen
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik

    Die Verlängerung von Prüffristen ist je nach Einzelfall auf Antrag für nachstehende Anlagen möglich:

    • Aufzugsanlagen,
    • Anlagen in explosionsgefährdeten Bereichen,
    • Druckanlagen,
    • Krane,
    • Flüssiggasanlagen,
    • maschinentechnische Arbeitsmittel der Veranstaltungstechnik
  • Voraussetzungen

    Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.

    Sie stellen eine gleichwertige Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen her.

    Voraussetzung ist die Herstellung einer gleichwertigen Sicherheit durch technische und/oder organisatorische Maßnahmen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
    • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
    • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
    • gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen
    • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse)
    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage
    • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen
    • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen
    • gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen

    Im Antrag des Arbeitgebers zu den zu änderten Prüfristen sind folgenden Inhalten anzugen:

    • Angaben zur Anlage, zum Einsatzort und zu Einsatzzeiten (Auslegung, Art der Fertigung, Qualität, betriebsbedingte Einflüsse),
    • Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung für die Anlage,
    • Prüfbescheinigungen über zuletzt durchgeführte Prüfungen,
    • Angaben zu den Maßnahmen, die die Sicherheit gewährleisten sollen,
    • gutachterliche Stellungnahme zur Gleichwertigkeit der Maßnahmen.
  • Gebühren

    Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.

    Die Höhe der Kosten richtet sich nach dem Aufwand.

    Es fallen Gebühren und Auslagen an.

  • Ablauf

    Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.

    • Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.

    Sie können die Verlängerung der Prüffrist schriftlich bei der zuständigen Behörde beatragen.

    • Reichen Sie den Antrag und die erforderlichen Unterlagen bei ein.
    • Die Behörde prüft Ihren Antrag und die eingereichten Unterlagen.
    • Sie erhalten einen Bescheid zur Prüffristverlängerung oder eine Ablehnung der Prüffristverlängerung.
    • Online: Einreichung des Antrags und der gutachterlichen Stellungnahme
    • Nicht Online: Folgehandlung der Behörde
    • Prüfung durch Behörde,
    • Bescheid zur Prüffristverlängerung / Ablehnung der Prüffristverlängerung
  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt 4 Wochen nach Erhalt der kompletten Antragsunterlagen.

  • Fristen

    In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.

    In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden. Spätestens jedoch 8 Wochen vor Ablauf der gesetzlichen Prüffrist.

    In der Regel frühestens nach der ersten wiederkehrenden Prüfung. Sofern ausreichende Erkenntnisse über die betriebsbedingten Einflüsse auf die Lebensdauer vorliegen, kann die Prüffristverlängerung auch vor der ersten wiederkehrenden Prüfung genehmigt werden.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit (LAVG)

    Abteilung Arbeitsschutz

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Widerspruch:

    • Sie können gegen die Entscheidung innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erheben.
    • Sie müssen den Widerspruch bei der zuständigen Behörde schriftlich oder zur Niederschrift einreichen.
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz

    ;

    Ministerium für Arbeit, Soziales, Transformation und Digitalisierung Rheinland-Pfalz

    Ministerium für Soziales, Arbeit, Gesundheit und Demografie Rheinland-Pfalz
  • Fachlich freigegeben am
    29.03.2023;29.03.2023 24.11.2020