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Die Ausstellung einer Zulassungsbescheinigung Teil I beantragen

Wenn Sie ein Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nutzen wollen, müssen Sie die Zulassungsbescheinigung Teil I (früher Fahrzeugschein) immer bei sich führen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Schriftform erforderlich: Ja

    • Persönliches Erscheinen nötig: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Sie dürfen ein zulassungspflichtiges Fahrzeug im öffentlichen Straßenverkehr nur benutzen, wenn es von der zuständigen Zulassungsbehörde dafür zugelassen wurde.

    Als Nachweis der Zulassung gilt die Zulassungsbescheinigung Teil I, die Sie daher immer mitführen und auf Verlangen zuständigen Personen aushändigen.

    Die Zulassungsbescheinigung Teil I enthält die wichtigsten Angaben zum Fahrzeug und stellt das wesentliche Legitimationspapier bei Verkehrskontrollen dar.

    Es handelt sich um ein EU-weit eingeführtes Dokument. Sollte für Ihr Fahrzeug noch ein alter Fahrzeugschein bestehen, bleibt dieser gültig.

  • Voraussetzungen

    Es müssen die Voraussetzungen für die Zulassung eines Fahrzeugs vorliegen.

  • Erforderliche Unterlagen

    Land Brandenburg:

    Für eine Ausstellung außerhalb eines Zulassungsverfahrens:

    • Personalausweis oder Reisepass. Bei Vertretung Vollmacht.
    • Vorlage alte ZB I oder bei Verlust eidesstattliche Versicherung bzw. Diebstahlanzeige.
    • Vorlage ZB II.
  • Gebühren

    Land Brandeburg:

    11,10 € für eine Ausstellung der ZB I außerhalb des Zulassungsverfahrens.

  • Ablauf

    Überprüfen Sie die korrekte Eintragung aller Daten bei Ausstellung der Zulassungsbescheinigung Teil I und reklamieren Sie evtl. Unstimmigkeiten möglichst sofort.

    Gibt es für das Fahrzeug noch einen alten Fahrzeugschein, werden die Daten von dort in die Zulassungsbescheinigung Teil I übertragen. Lassen Sie sich bei Ausstellung der neuen Papiere den alten Fahrzeugschein entwertet aushändigen, um ein Dokument über die bisherigen Eintragungen zu besitzen.

  • Bearbeitungsdauer

    Land Brandenburg:

    Zulassungsvorgänge werden direkt bearbeitet. Allerdings kann es zu Wartezeiten für einen Termin kommen.

  • Fristen

    vor Nutzung des Fahrzeugs im öffentlichen Straßenverkehr

  • Zuständigkeit

    Zulassungsbehörden der kreisfreien Städte und Landkreise, i.d.R. in dem Antragstellende ihren Hauptwohnsitz haben (bei juristischen Personen, Gewerbetreibenden oder Selbständigen Betriebssitz oder Sitz der Zweigstelle).

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Land Brandenburg:

    Widerspruch gegen die Entscheidung der Zulassungsbehörde, danach ggfs. Klage vor dem Verwaltungsgericht.

  • Fachlich freigegeben durch

    Landesbetrieb Straßenbau und Verkehr SH

  • Fachlich freigegeben am
    30.09.2021