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Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum
Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
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Ausführliche Beschreibung
Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.
Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.
Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.
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Voraussetzungen
Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde
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Erforderliche Unterlagen
wird durch zuständige Stelle bestimmt
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Gebühren
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
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Ablauf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
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Bearbeitungsdauer
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
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Zuständigkeit
Zuständige Stelle in der Gemeinde
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Rechtsgrundlage(n)
Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)
Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde
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Rechtsbehelf
liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
01.06.2022