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Erteilung einer Genehmigung für andere als zu Wohnzwecken genutzter Wohnraum

Auskunft zum Verfahren erteilt die zuständige Stelle in der Gemeinde

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen


  • Ausführliche Beschreibung

    Gemeinden, in denen die ausreichende Versorgung der Bevölkerung mit Wohnraum besonders gefährdet ist, können durch Satzung bestimmen, dass Wohnraum nur mit Genehmigung anderen als Wohnzwecken zugeführt werden darf. In einigen Fällen, bedarf es laut Gesetz keiner Genehmigung.  

    Grundsätzlich ist eine Genehmigung jedoch zu erteilen, wenn vorrangige öffentliche Interessen oder andere schutzwürdige Interessen an der Erhaltung des Wohnraums überwiegen.

    Bei vorsätzlichem oder fahrlässigem Handeln, kann dies mit einer Ordnungswidrigkeit bis zu 100.000 Euro Bußgeld geahndet werden.

  • Voraussetzungen

    Vorliegen einer Zweckentfremdung im Sinne des Gesetzes (BbgZwVbG) in Verbindung mit der Zweckentfremdungsverbotssatzung der jeweiligen Gemeinde

  • Erforderliche Unterlagen

    wird durch zuständige Stelle bestimmt

  • Gebühren

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Ablauf

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Bearbeitungsdauer

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Zuständigkeit

    Zuständige Stelle in der Gemeinde

  • Rechtsgrundlage(n)

    Gesetz über das Verbot der Zweckentfremdung von Wohnraum in Brandenburg (Brandenburgisches Zweckentfremdungsverbotsgesetz-BbgZwVbG)

    Zweckentfremdungsverbotssatzung Gemeinde

  • Rechtsbehelf

    liegt in Verantwortung der zuständigen Stellen

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    01.06.2022