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Öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige für Schäden an Gebäuden

Die öffentliche Bestellung hat den Zweck, Gerichten, Behörden und der Öffentlichkeit besonders sachkundige und persönlich geeignete Sachverständige zur Verfügung zu stellen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
  • Ausführliche Beschreibung

    Die öffentliche Bestellung umfasst die Erstattung von Gutachten und andere Sachverständigentätigkeiten wie Beratungen, Überwachungen, Überprüfungen, Erteilung von Bescheinigungen sowie schiedsgutachterliche und schiedsrichterliche Tätigkeiten.

  • Voraussetzungen

    Sachverständige haben ein abgeschlossenes Studium der Fachrichtung Architektur oder Bauingenieurwesen an einer Technischen Universität (Hochschule) oder Fachhochschule nachzuweisen.

    Sachverständige haben den Nachweis einer qualifizierten Tätigkeit, in der Regel auf den Gebieten der Planung, Ausschreibung und Bauleitung, die geeignet war, die notwendigen Praxiskenntnisse für die sachverständige Tätigkeit zu vermitteln, zu erbringen. Im Zeitraum der qualifizierten Tätigkeit ist für zwei Jahre, zumindest nebenberuflich, die sachverständige Tätigkeit für den Bestellungsbereich nachzuweisen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • ausgefüllter Antrag
    • beglaubigte Kopien des Abschlusszeugnisses und anderer beruflicher Prüfungszeugnisse
    • Lebenslauf mit Lichtbild und Darstellung des beruflichen Werdegangs
    • aktueller Nachweis der Berufshaftpflichtversicherung
    • Polizeiliches Führungszeugnis (nicht älter als drei Monate)
    • Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes
    • mindestens drei Referenzen (mit Name und Anschrift)
    • Nachweis über die Teilnahme von mindestens zwei Sachverständigenseminaren über Rechts- und Verfahrensfragen
    • Freistellungs- oder Nebentätigkeitsbescheinigungen von Antragstellenden in nicht selbständigen Arbeitsverhältnissen
    • mindestens drei eigen gefertigte Gutachten in 3-facher Ausfertigung
    • Nachweis über die Zahlung der Antragsgebühr gemäß der Gebührenordnung der BBIK
  • Gebühren

    Die Gebühren werden gemäß der Gebührenordnung der Brandenburgischen Ingenieurkammer in der aktuell geltenden Fassung erhoben.

  • Ablauf

    Nach Eingang der Antragsunterlagen prüft die Geschäftsstelle diese auf formale Vollständigkeit und leitet die Unterlagen an den Sachverständigenausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) weiter. Die Überprüfung der Bestellungsvoraussetzungen sowie die persönliche Eignung des oder der Antragstellenden und die Erfüllung der Mindestanforderungen an den eingereichten Gutachten erfolgt durch den Sachverständigenausschuss der BBIK. Hierbei werden die Antragsunterlagen und die eingereichten Gutachten geprüft und der oder die Antragstellende zu einem persönlichen Gespräch mit dem Sachverständigenausschuss eingeladen. Bei positiver Einschätzung werden die Antragsunterlagen zur Überprüfung der Besonderen Sachkunde an ein fachlich zuständiges Fachgremium weitergeleitet. Dort wird die Überprüfung der Gutachten auf ihre fachliche Richtigkeit und Nachvollziehbarkeit geprüft. Bei einem positiven Ergebnis der Gutachtenüberprüfung durch das Fachgremium findet ein mündliches Fachgespräch statt. Weißt der oder die Antragstellende die „Besondere Sachkunde“ in den Prüfungen nach, erhält die Bestellungskörperschaft ein entsprechendes Votum mitgeteilt. Bei einem negativen Votum endet hier das Antragsverfahren.

    Liegen zusammenfassend positive Ergebnisse der Überprüfung der „Persönlichen Eignung“, der „Mindestanforderungen an Gutachten“ und der „Besonderen Sachkunde“ vor, wird durch den Sachverständigenausschuss eine Empfehlung an den Vorstand der BBIK gegeben, die öffentliche Bestellung und Vereidigung vorzunehmen. Die öffentliche Bestellung und Vereidigung wird durch den Präsidenten oder die Präsidentin der BBIK durchgeführt. In allen anderen Fällen wird vom Sachverständigenausschuss der BBIK entweder die Empfehlung zur Zurückstellung oder zur Ablehnung des Antrags auf öffentliche Bestellung und Vereidigung als Sachverständige oder Sachverständige ausgesprochen. Der oder die Antragstellende erhält eine entsprechende Mitteilung.

  • Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung der Unterlagen erfordert eine umfangreiche und für jeden Einzelfall individuelle Prüfung. An der Überprüfung ist nicht nur der Sachverständigenausschuss der Brandenburgischen Ingenieurkammer (BBIK) beteiligt, sondern es wird auch ein unabhängiges Fachgremium eingeschaltet, das je nach Sachgebiet auch bei einer anderen Kammer und in einem anderen Bundesland angesiedelt sein kann. Daher kann keine Bearbeitungszeit genannt werden.

  • Fristen

    Der Antrag auf öffentliche Bestellung und Vereidigung kann jederzeit gestellt werden.

  • Zuständigkeit

    Brandenburgische Ingenieurkammer

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite der Brandenburgischen Ingenieurkammer.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    25.07.2022