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Zweitniederlassung für Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Standsicherheit
Sie möchten als Prüfingenieur oder Prüfingenieurin für Baustatik eine Zweitniederlassung errichten? Dann benötigen Sie eine Genehmigung.
Ihre zuständige Stelle
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Formulare
Onlineverfahren möglich: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Persönliches Erscheinen nötig: Nein
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Ausführliche Beschreibung
Bauaufsichtlich anerkannte Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Baustatik können eine Zweitniederlassung errichten. Die Errichtung bedarf der Genehmigung durch die Anerkennungsbehörde.
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Voraussetzungen
Wenn Sie eine Zweitniederlassung errichten möchten, müssen Sie alle Voraussetzungen erfüllen, die auch für eine Hauptniederlassung notwendig sind.
Hierzu zählen:
• Für jede Niederlassung steht ein Raum zur Verfügung, in dem Sie Ihren Beruf ausüben können
• Sie oder eine vertretende Person sind in jeder Niederlassung erreichbar
• Sie können Ihre Pflichten als Prüfingenieurin oder Prüfingenieur ausüben
• Die Aufsicht durch die jeweilige Kammer ist sichergestellt
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Erforderliche Unterlagen
Dem Antrag sind die für die Genehmigung erforderlichen Nachweise beizugeben, insbesondere sind Angaben:
- zur Eigenverantwortlichkeit der Tätigkeit in der Zweitniederlassung,
- zu den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die bei der Prüftätigkeit mitwirken sollen sowie
- zur Sicherstellung der Überwachung der ordnungsgemäßen Bauausführung zu machen.
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Gebühren
Gebühren nach Tarifstelle 7.1.2 der Brandenburgischen Baugebührenordnung – 200€
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Ablauf
Der Antrag auf Genehmigung zur Errichtung einer Zweitniederlassung ist bei der Anerkennungsbehörde für Prüfingenieure oder Prüfingenieurinnen für Baustatik zu stellen.
Vorlage der Nachweise der Genehmigungsvoraussetzungen.
Prüfung der Genehmigungsvoraussetzungen durch die Anerkennungsbehörde.
Genehmigung durch Bescheid, ggf. im Einvernehmen mit einem anderen Bundesland, wenn die beantragte Zweitniederlassung in diesem Land liegt.
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Bearbeitungsdauer
Die Aufnahme und Veröffentlichung der Zweitniederlassung des Prüfingenieurs oder der Prüfingenieurin erfolgt in der Regel innerhalb von 2 Wochen.
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Fristen
keine
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Zuständigkeit
Landesamt für Bauen und Verkehr
Außenstelle Cottbus
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Weitere Ansprechpunkte
Bautechnisches Prüfamt
- Rechtsgrundlage(n)
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Rechtsbehelf
Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung
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Fachlich freigegeben durch
Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung Brandenburg
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Fachlich freigegeben am
25.07.2022