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Explosionsgeschützte Geräte zertifizieren

Für Produkte in explosionsgefährdeten Bereichen sind grundsätzlich Konformitätsbewertungsverfahren durchzuführen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Formularbezeichnung: entfällt
    • Ggf. Verlinkung zum vorgenannten Formular: nein
    • Onlineverfahren möglich: nein
    • Schriftform erforderlich: ja
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Ausführliche Beschreibung

    Die Bereitstellung, Ausstellung oder erstmalige Verwendung von Geräten und Schutzsystemen für explosionsgefährdete Bereiche, sowie deren Komponenten und erforderlichen Sicherheits-, Kontroll- und Regelvorrichtungen wird im Produktsicherheitsgesetz geregelt.

    Im Normalfall ist ein Konformitätsbewertungsverfahren nach den Anhängen III bis IX der Richtlinie 2014/34/EU (ATEX Richtlinie) durchzuführen.

    Die Marktüberwachungsbehörde kann jedoch auf hinreichend begründeten Antrag genehmigen, dass Produkte in den Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen werden, für die kein Konformitätsbewertungs­verfahren durchgeführt wurde, sofern die Verwendung dieser Produkte im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus- und Nutztieren oder von Gütern geboten ist. Diese Regelung gilt nur für das Hoheitsgebiet des betroffenen Landes und nicht für Komponenten. Die Anträge werden i.d.R. durch (Fach-)Firmen gestellt.

  • Voraussetzungen
    • kein Konformitätsbewertungsverfahren durchgeführt
    • Verwendung dieser Produkte im ist im Interesse des Schutzes von Menschen, von Haus-und Nutztieren oder von Gütern geboten
    • Die Sicherheit der Produkte ist auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet.
    • Einsatz der beantragten Produkte nur in Deutschland
    • hinreichend begründeter und vollständiger Antrag bei der zuständigen Behörde
  • Erforderliche Unterlagen

    Antragsinhalt formlos (schriftlich):

    • Beschreibung und Konkretisierung des Produkts inkl. der geplanten Abweichung
    • handelt sich es um ein Inverkehrbringen einzelner Geräte, Schutzsysteme oder Vorrichtungen (Sonderanfertigungen) oder
    • die Modifizierung von bereits in Verkehr gebrachten Geräten, Schutzsystemen oder Vorrichtungen beim Betreiber durch einen Dienstleister

    Nachweise:

    • dass ein Konformitätsbewertungsverfahren nach der Richtlinie 94/9/EG einen unverhältnismäßigen Aufwand bzw. eine unverhältnismäßige Verzögerung bedeuten würde bzw. dass die Verwendung der Produkte im Interesse des Gesundheits- und Sicherheitsschutzes liegt, wobei dieses Interesse z. B. durch die Verzögerung infolge der Konformitätsbewertungsverfahren behindert werden kann,
    • die Sicherheit der Produkte auf andere Weise (z. B. besonders geschultes Personal, Abnahmeprüfung durch eine ZÜS) gewährleistet ist.
    • dass die zu genehmigenden Produkte auf das Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats beschränkt ist.
  • Ablauf
    • Schriftliches Verfahren auf Antrag (formlos)
    • Ermessensentscheidung (Kann-Entscheidung)
  • Bearbeitungsdauer

    Bei vollständigen Antragsunterlagen erfolgt die Bearbeitung innerhalb eines Monats, max. 3 Monate.

  • Fristen

    Es sind keine besonderen gesetzliche Fristen zu beachten.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

    Abt. Arbeitsschutz

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Es ist der Widerspruch innerhalb der Fristen im Rechtsbehelf möglich.

  • Weitere Informationen

    LV 53 Handlungsanleitung für die Marktüberwachung im Bereich 11. GPSGV“ unter:

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Klimaschutz, Umwelt, Energie und Mobilität Rheinland-Pfalz

  • Fachlich freigegeben am
    11.11.2021