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Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen beantragen

Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, benötigen Sie eine Erlaubnis, die Sie bei der zuständigen Behörde beantragen müssen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie eine Begasung durchführen wollen, müssen Sie eine Erlaubnis bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Die zuständige Behörde prüft Ihren Antrag und gibt Ihnen im Anschluss eine Rückmeldung. Bei erfolgreicher Prüfung wird Ihnen eine Erlaubnis für die Durchführung für eine Begasung erteilt.

  • Voraussetzungen
    • Befähigungsschein
    • Sachkundenachweis
    • Polizeiliches Führungszeugnis nach Belegart O
    • die für die Tätigkeiten notwendige personelle und sicherheitstechnische Ausstattung
    • die Einhaltung der einschlägigen Arbeitsschutzvorschriften g und d
    • Nachweis der Zuverlässigkeit des Arbeitgebers
  • Erforderliche Unterlagen
    • Beschreibung der beabsichtigten Anwendungsbereiche von Begasungen
    • Angabe der zu verwendenden Wirkstoffe
    • Nachweis, dass die räumliche und sicherheitstechnische Ausstattung des Unternehmens für die geplanten Begasungen ausreichend und geeignet ist
    • Kopie der Sachkundenachweise der sachkundigen Personen
    • Kopie der Befähigungsscheine der Befähigungsscheininhaber
    • Polizeiliches Führungszeugnis der Belegart O
  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr: (variabel)
    Vorkasse: Nein

  • Ablauf

    Eine Erlaubnis für die Durchführung von Begasungen müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.

    • Sie reichen die erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Unterlagen und gibt Ihnen eine Rückmeldung.
  • Fristen

    Vor der erstmaligen Begasung

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf
    • Widerspruch
    • Rechtsklage
  • Weitere Informationen
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein

  • Fachlich freigegeben am
    12.05.2022