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Ausnahme von Grundpflichten und Schutzmaßnahmen bei gewerblichem Umgang mit Gefahrstoffen beantragen

Wenn Sie von Regelungen aus der Gefahrstoffverordnung abweichen wollen, müssen Sie hierfür eine Ausnahme bei der zuständigen Behörde beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Um Arbeiten mit Gefahrstoffen durchzuführen, die den Regelungen der Gefahrstoffverordnung nicht entsprechen, müssen Sie dies bei der zuständigen Behörde beantragen.

    Um die Ausnahme zu erhalten, müssen Sie belegen können, dass die von Ihnen betroffene Maßnahme oder das Vorhaben dem Schutzziel der Gefahrstoffverordnung entspricht. Eine Ausnahme können Sie beispielsweise beantragen für:

    • Abweichung von Lagervorschriften
    • Dauerhaftes Tragen von Persönlicher Schutzausrüstung (PSA)
    • Ausnahmen von gesetzten Fristen
    • Und weitere
  • Voraussetzungen
    • Die von Ihnen beantragte Abweichung des Gesetzes muss mit dem Schutz der beschäftigten Personen vereinbar sein.
    • Es liegt eine unverhältnismäßige Härte vor.
  • Gebühren

    Verwaltungsgebühr: (variabel)
    Vorkasse: Nein

  • Ablauf
    • Eine behördliche Ausnahme müssen Sie per Mail oder postalisch bei der zuständigen Behörde beantragen.
    • Sie reichen die erforderlichen Informationen bei der zuständigen Behörde ein.
    • Die zuständige Behörde prüft Ihre Angaben und gibt Ihnen eine Rückmeldung.
  • Fristen

    Es gibt grundsätzlich keine Frist. Ausnahme: Sie beantragen das Abweichen von einer gesetzlich vorgegebenen Frist.

  • Zuständigkeit

    Landesamt für Arbeitsschutz, Verbraucherschutz und Gesundheit

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Rechtsbehelf

    Dem Bescheid der Behörde liegen Informationen bei, wie Sie Rechtswiderspruch einlegen können.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Jugend, Familie und Senioren (MSGJFS) des Landes Schleswig-Holstein

  • Fachlich freigegeben am
    25.05.2022