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Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektor / Desinfektorin Erteilung

Sie möchten eine Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor beantragen? 

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Es werden die gesetzlich vorgeschriebenen Voraussetzungen für die Führung der Berufsbezeichnung geprüft. Nach erfolgreicher Lehrgangsteilnahme und Prüfung wird die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung Desinfektorin / Desinfektor erteilt.    

  • Voraussetzungen

    - Sie haben die vorgeschriebene Ausbildung abgeleistet und die staatliche Prüfung bestanden,
    - Sie haben sich nicht eines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich eine Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt,
    - Sie sind nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet,
    - Sie verfügen über die für die Ausübung der Berufstätigkeit erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache.

  • Erforderliche Unterlagen

    keine

  • Ablauf

    Durch die Ausbildungseinrichtung wird ein Zeugnis über die Ausbildung und die Anerkennung der besonderen Sachkunde gem. § 18 Infektionsschutzgesetz zum/zur Desinfektor/in ausgestellt.

  • Fristen

    Die Berufsbezeichnung darf erst nach erfolgter Prüfung und Ausstellung des Zeugnisses geführt werden.

  • Zuständigkeit

    Ausbildungseinrichtung

  • Rechtsgrundlage(n)

    Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Desinfektoren und Desinfektorinnen der Ausbildungseinrichtung

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Soziales, Gesundheit, Integration und Verbraucherschutz

  • Fachlich freigegeben am
    23.02.2023