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Beginn der Bauausführung genehmigungspflichtiger Bauvorhaben anzeigen

Melden Sie den Beginn genehmigungsbedürftiger oder genehmigungsfrei gestellter Bauvorhaben mindestens eine Woche vorher der unteren Bauaufsichtsbehörde. 

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare
    • Formulare vorhanden: ja
    • Online-Dienst vorhanden: nein
    • Schriftform erforderlich: nein
    • Formlose Antragsstellung möglich: nein
    • Persönliches Erscheinen nötig: nein

  • Ausführliche Beschreibung

    Als Bauherrin oder Bauherr müssen Sie der unteren Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitteilen, wann Sie mit Ihrem genehmigungsbedürftigen oder genehmigungsfrei gestellten Bauvorhaben beginnen möchten.

    Wenn Ihr Bauvorhaben genehmigungsfrei ist, ist diese Mitteilung nicht notwendig.

  • Voraussetzungen

    Mit der Ausführung Ihres genehmigungsbedürftigen bzw. genehmigungsfrei gestellten Bauvorhabens dürfen Sie erst beginnen, wenn Ihnen die (Teil-) Baugenehmigung vorliegt.

    Spätestens mit der Baubeginnanzeige müssen Sie die erforderlichen bautechnischen Nachweise einreichen.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Anzeige, Formular Baubeginnanzeige
    • Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Prüfung der bautechnischen Nachweise
    • ggf. nach anderen Rechtsvorschriften erforderliche Genehmigungen
  • Gebühren

    keine

  • Ablauf

    Zeigen Sie der Bauaufsichtsbehörde den geplanten Baubeginn mindestens 1 Woche zuvor in Textform an.

    Die untere Bauaufsichtsbehörde prüft dann, ob die Voraussetzungen für einen Beginn des Bauvorhabens gegeben sind. Eine Rückmeldung der Behörde ist nicht notwendig.

  • Fristen

    Anzeigefrist: mindestens eine Woche vor dem geplanten Beginn der Bauarbeiten

  • Zuständigkeit

    Örtlich zuständige untere Bauaufsichtsbehörde

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Weitere Informationen

    Wird die Baubeginnanzeige nicht oder nicht fristgerecht erstattet, kann dies als Ordnungswidrigkeit geahndet werden.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Infrastruktur und Landesplanung

  • Fachlich freigegeben am
    17.02.2023