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Durchführung einer Gebäudeeinmessung beantragen

Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des fertig errichteten Gebäudes veranlassen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie auf einem Grundstück ein Gebäude errichten oder im Grundriss verändern (Anbau, Teilabriss), müssen Sie als Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die Einmessung des Gebäudes veranlassen. Durch die amtliche Gebäudeeinmessung wird Ihr bestehendes oder neu errichtetes Gebäude in das amtliche Liegenschaftskataster übernommen beziehungsweise sein Umring aktualisiert.

     

  • Voraussetzungen

    Ein Gebäude wurde errichtet oder der Grundriss des Gebäudes wurde verändert.

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

    • Flurstückseigentümerin bzw. Flurstückseigentümer,
    • eine erbbauberechtigte Person,
    • eine Person mit Vollmacht (bevollmächtigt) oder Zustimmung der Eigentümerin bzw. des Eigentümers oder der erbbauberechtigten Person oder
    • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

    sind.

  • Erforderliche Unterlagen
    • Antrag auf Durchführung einer Gebäudeeinmessung
    • Angaben zu dem betroffenen Grundstück / Flurstück
  • Gebühren

    Gebühren gemäß der Vermessungsgebührenordnung

  • Ablauf

    Antragstellung, Katasterbehörde oder Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure erstellen maßgebliche Unterlagen, Übernahme der Gebäudeveränderung in das Liegenschaftskataster

  • Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen

  • Zuständigkeit

    Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieure:in

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    28.02.2023