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Antrag auf Grundstücksvereinigung Beglaubigung

Sie wollen mehrere Grundstücke zu Einem vereinigen oder mehrere Flurstücke zu Einem zusammenfassen? Dazu ist es notwendig, eine Vereinigung von Grundstücken beim zuständigen Grundbuchamt bzw. eine Verschmelzung von Flurstücken bei der zuständigen Katasterbehörde zu beantragen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Ausführliche Beschreibung

    Durch eine Grundstücksvereinigung können im Grundbuch mehrere Grundstücke zu einem Grundstück zusammengefasst werden. Die  Öffentlich bestellen Vermessungsingenieurinnen und Vermessungsingenieure und die Vertreter der Katasterbehörden der Landkreise und kreisfreien Städte sind befugt, bei Vereinigungsanträgen die Unterschriften zu beglaubigen.

    Die Verschmelzung von Flurstücken ist ein katastertechnischer Vorgang zur Zusammenfassung mehrerer benachbarter Flurstücke zu einem Flurstück. Die zu verschmelzenden Flurstücke müssen örtlich und wirtschaftlich eine Einheit bilden.

    Die Vereinigung von Grundstücken und die Verschmelzung von Flurstücken werden oftmals im Zusammenhang durchgeführt.

  • Voraussetzungen

    Sie können einen Antrag stellen, wenn Sie

    • im Grundbuch eingetragenen oder künftige Eigentümer oder
    • Vertreter mit ausgewiesener Vollmacht oder
    • eine Behörde in Erfüllung ihrer Aufgaben

    sind.

  • Erforderliche Unterlagen

    Zur Bearbeitung des Antrags ist Folgendes erforderlich:

      - Legitimation des Antragstellers (Personaldokument)

      - Angaben zu den betroffenen Grundstücken / Flurstücken

  • Gebühren

  • Ablauf

    Voranfrage beim Grundbuchamt, Antrag formulieren, Beglaubigung des Antrags, Antragstellung beim Grundbuchamt, Vereinigung im Grundbuch eintragen, Verschmelzung durch die Katasterbehörde (wenn beantragt)

  • Bearbeitungsdauer

    Abhängig von der Auslastung der beteiligten Stellen

  • Zuständigkeit

    Katasterbehörden der Landkreise und der kreisfreien Städte

    Öffentlich bestellte Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium des Innern und für Kommunales des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    28.02.2023