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Jahresmeldung Aalfang zusenden

Wenn Sie die Aalfischerei beruflich ausüben, müssen Sie für die Aalfischerei schriftliche Aufzeichnungen anfertigen. Diese fassen Sie in einer Jahresmeldung für das Kalenderjahr zusammen und übermitteln diese an die obere Fischereibehörde.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Formulare vorhanden: Ja

    Schriftform erforderlich: Ja

    Formlose Antragsstellung möglich: Nein

    Persönliches Erscheinen nötig: Nein


  • Ausführliche Beschreibung

    Wenn Sie die Aalfischerei beruflich ausüben, müssen Sie die Aalfischerei schriftlich/digital dokumentieren.

    In diesen Aufzeichnungen geben Sie das Fanggebiet und das Gewässer, das Gesamt-Fanggewicht der Aale, den Anteil der Blankaale sowie die Art und die Einsatzzeit der jeweils verwendeten Fanggeräte an.

    Fassen Sie für die Jahresmeldung diese Aufzeichnungen für das Kalenderjahr zusammen und übermitteln Sie diese an die obere Fischereibehörde.

  • Voraussetzungen

    Sie müssen für die Aalfischerei registriert sein, d.h. eine Registriernummer besitzen.

  • Ablauf
    • Sie fassen ihre Aalfischerei zusammen und prüfen ihre Angaben auf Vollständigkeit.
    • Sie übermitteln die Angaben an die obere Fischereibehörde.
    • Die obere Fischereibehörde nimmt Ihre Meldungen entgegen und prüft diese. Gegebenenfalls werden Fragen mit Ihnen geklärt.
    • Sie sind verpflichtet die der Meldung zugrundeliegenden Aufzeichnungen mindestens fünf Jahre aufzubewahren.
  • Zuständigkeit

    Die obere Fischereibehörde beim Landesamt für Ländliche Entwicklung, Landwirtschaft und Flurneuordnung

    Abteilung Landwirtschaft

    Referat L4, Fachgebiet Fischerei

  • Rechtsgrundlage(n)
  • Hinweise

    Sofern in mindestens einem Monat die Aalfischerei ausgeübt wurde, ist in jedem Fall ein Eintrag vorzunehmen.

    Einträge sind für alle Monate erforderlich, in denen eine Aalfischerei tatsächlich stattgefunden hat, auch wenn kein Fangerfolg zu verzeichnen war. Dies dient der vollständigen Erfassung des Fangaufwandes in der Aalfischerei.

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg

  • Fachlich freigegeben am
    12.06.2023