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Anzeige Fischereipachtvertrag Entgegennahme

Wenn Sie als Pächter einen Fischereipachtvertrag (oder Unterpachtvertrag) abgeschlossen oder geändert haben, ist dies innerhalb eines Monats der zuständigen unteren Fischereibehörde anzuzeigen.

Ihre zuständige Stelle

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  • Formulare

    Einige untere Fischereibehörden bieten Muster-Pachtverträge an, die als Vorlage genutzt werden können.


  • Ausführliche Beschreibung

    Abschluss und Änderung eines Fischereipachtvertrages bedürfen der Schriftform.

    Die Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

    Der Pächter hat der zuständigen Fischereibehörde den Abschluss und die Änderung eines Fischereipachtvertrages innerhalb eines Monats nach Abschluss anzuzeigen. Das Gleiche gilt für Unterpachtverträge.

  • Voraussetzungen

    Mindestpachtzeit beträgt zwölf Jahre. Über Ausnahmen zur Vermeidung unbilliger Härten entscheidet die Fischereibehörde.

  • Erforderliche Unterlagen

    Fischereipachtvertrag oder Unterpachtvertrag in Schriftform

  • Gebühren

    Keine Gebühr erforderlich

  • Ablauf

    Übersendung des schriftlichen Fischereipachtvertrags an die zuständige Fischereibehörde; anschließende Bestätigung des angezeigten Fischereipachtvertrages durch die Behörde.

  • Fristen

    Innerhalb eines Monats nach Abschluss oder Änderung eines Pachtvertrages.

  • Zuständigkeit
  • Rechtsgrundlage(n)

    §§ 11 und 12 Fischereigesetz für das Land Brandenburg
    (BbgFischG)

  • Fachlich freigegeben durch

    Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Klimaschutz (MLUK) des Landes Brandenburg, Abteilung 3, Referat 34

  • Fachlich freigegeben am
    31.03.2023